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Erbbaurechtinhalt – Vereinbarungen über Verwendung des Bauwerks mit dinglicher Wirkung

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 W 83/19 – Beschluss vom 12.02.2020

Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Saarbrücken vom 14.11.2019 wird aufgehoben.
Gründe
Durch notariellen Erbbaurechtsvertrag vom 14.12.2016 bestellte die Gemeinde Riegelsberg dem Antragsteller ein Erbbaurecht. In Ziffer II § 1 Abs. 3 ist bestimmt: „Eine Änderung des in Abs. 1 vereinbarten Verwendungszwecks bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Grundstückseigentümers.“. In Ziffer II § 2 Abs. 4 ist bestimmt: „Wesentliche bauliche Veränderungen der Bauwerke und Nebenanlagen bzw. deren teilweiser oder ganzer Abbruch bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Grundstückseigentümers.“ Ziffer II § 9 Abs. 2 regelt, dass die Zustimmung zur Veräußerung oder Belastung des Erbbaurechts nur aus einem in § 7 Erbbaurechtsgesetz entsprechenden Grund versagt werden kann. Nach Ziffer IX kann der Grundstückseigentümer eine Zustimmung nach Ziffer II § 9 verweigern, wenn ein Sonderrechtsnachfolger des Erbbauberechtigten nicht alle Verpflichtungen aus dem Vertrag vom ………. übernimmt.

Der Antragstellervertreter beantragte mit Schreiben vom 6.5.2019 u.a. die Eintragung des Erbbaurechts.

Das Amtsgericht – Grundbuchamt – Saarbrücken wies mit Zwischenverfügung vom 14.11.2019 darauf hin, der Eintragung stehe als Hinderungsgrund entgegen, dass Ziffer II § 1 Abs. 3 und Ziffer II § 2 Abs. 4 nicht als dinglicher Inhalt des Erbbaurechts vereinbart und im Grundbuch eingetragen werden könnten. Außerdem wird in der Zwischenverfügung auf einen Widerspruch zwischen Ziffer II § 9 Abs. 2 und Ziffer IX hingewiesen, der aufgelöst werden möge.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer legte dagegen mit Schriftsatz vom 26.11.2019 Beschwerde ein.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

(1.)

Das Saarländische Oberlandesgericht ist gemäß § 72 GBO für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig. Die Beschwerde gegen eine auf den Eintragungsantrag hin ergangene Zwischenverfügung ist zulässig (§§ 71 Abs. 1, 18 Abs. 1 GBO).Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet allein das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis, auf das sich die angefochtene Verfügung bezieht.

(2.)

Die Beschwerde ist auch begründet. Die in der angefochtenen Zwischenverfügung vom Amtsgericht Saarbrücken – Grundbuchamt – angenommenen Eintragungshindernisse bestehen nicht.

(a)

Der Normzweck von § 2 ErbbauRG, der unter anderem bestimmt, dass zum Inhalt des Erbbaur[…]


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