OLG Dresden – Az.: 17 W 694/11 – Beschluss vom 16.08.2011
Auf die Beschwerde der Erstbeteiligten wird die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes Riesa vom 24.06.2011 (ZH-781-12) aufgehoben.
Gründe
I.
Das Grundbuchamt soll zugunsten der Drittbeteiligten eine Grundschuld registrieren, die die Viertbeteiligte bestellte und deren Eintrag sie bewilligte. Erklärtermaßen tat sie dies nicht im eigenen, sondern im Namen von Erst- und Zweitbeteiligter, der derzeitigen und der als solcher vorgemerkten künftigen Grundstückseignerin. Die dazu dem Grundbuchamt bereits vorliegende, im notariellen Kaufvertrag erteilte Vollmacht ermächtigt die „jeweiligen Angestellten des Notars“ und kann nur vor diesem ausgeübt werden. In der nun eingereichten Grundschuldbestellungsurkunde des (nämlichen) Notars, der im Kaufvertrag von den Vertragsparteien bevollmächtigt ist, alle zu dessen Vollzug erforderlichen Erklärungen entgegenzunehmen und abzugeben, heißt es zur Viertbeteiligten: „Heute … erschien … meine Notariatsangestellte …“.
Dem grundbuchamtlichen Rechtspfleger ist das nicht eindeutig genug. Die Vollmacht sei nicht verwendbar, weil sie den Bevollmächtigten nicht beim Namen nenne. Erst- und Zweitbeteiligte müssten daher die Grundschuldbestellung genehmigen.
Das sieht die (vom Urkundsnotar vertretene) Erstbeteiligte anders. Sie stellt daher die grundbuchamtliche Zwischenverfügung im Wege der Beschwerde zur Überprüfung durch den Senat. Zu deren Begründung verweist sie auf einen Zeitschriftenbeitrag.
II.
Die nach §§ 71 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 GBO statthafte, den förmlichen Vorgaben des § 73 GBO Rechnung tragende und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat Erfolg. Das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis besteht nicht. Die Zwischenverfügung war damit grundlos. Das bedingt deren Aufhebung. Mehr allerdings nicht; denn der Eintragungsantrag selbst ist nicht Gegenstand der Beschwerde.
Neben der Grundschuld soll der zu deren Gunsten von der Zweitbeteiligten erklärte Rangrücktritt registriert werden. Nicht zu beanstanden ist demnach, dass das Grundbuchamt zum beantragten „Gesamtvollzug der Grundschuldbestellungsurkunde“ die Bewilligung/Genehmigung auch der Zweitbeteiligten verlangt. Denn diese ist als Berechtigte der Eigentumsvormerkung vermerkt, die im Rang hinter die Grundschuld zurücktreten soll.
Ebenso wie bei der Erstbeteiligten, die als Grundstückseignerin von dem Grundschuldeintrag betroffen wäre und demnach diesen bewilligen muss (§ 19 GBO), ist aber keine „Nachgenehmigung“ nöti[…]