Sachverständigengutachten entspricht mangels Nachvollziehbarkeit und Transparenz nicht den Mindestanforderungen für Prognosegutachten
LG Karlsruhe, Az.: 1 Ws 31/17, Beschluss vom 11.12.2017
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Y. vom 10. Januar 2017 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Der 1950 in Z. geborene H. wurde durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts O. wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 129 Fällen, in 128 Fällen tateinheitlich mit Missbrauch eines Schutzbefohlenen, sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Missbrauch eines Schutzbefohlenen in fünf weiteren Fällen unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt; zugleich wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Nach den gerichtlichen Feststellungen hatte der Verurteilte vor allem an seiner 1998 geborenen Stieftochter S.H. von April 2009 bis zum Juni 2010 sexuelle Übergriffe vorgenommen, indem er mit dieser Vaginal, Oral- und Analverkehr selbst vornahm bzw. diese von anderen Männern unter Fertigung von Fotos gegen Entgelt ausführen ließ.
Mit Beschluss vom 10.01.2017 hat die sachverständig beratene Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Y. im Rahmen einer Entscheidung nach § 119 a Abs.1 StVollzG festgestellt, dass die dem Verurteilten im Zeitraum vom 01.06.2013 bis 31.05.2015 angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. Gegen diese dem Verteidiger am 25.01.2017 zugestellte Entscheidung wendet sich der Verurteilte mit seiner am 31.01.2017 beim Landgericht Y. eingegangenen und mit Schreiben vom 20.02.2017 durch ihn selbst sowie am 27.04.2017 durch seinen neuen Verteidiger näher begründeten Beschwerde, auf deren Verwerfung das Justizministerium Baden-Württemberg angetragen hat.
II.
Das statthafte Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere ist es binnen Monatsfrist fristgemäß erhoben worden.
Da sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen eine gerichtliche Entscheidung nach § 119a StVollzG richtet – es handelt sich insoweit um eine verwaltungs-prozessrechtlich determinierte Beschwerde sui generis (BT-D[…]