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Verkehrsunfall in Frankreich: Beweislast für Schaden nach französischem Recht

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LG Hanau, Az.: 4 O 28/09

Urteil vom 09.06.2011

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 342,98 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.1.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


Tatbestand
Symbolfoto: gubh83/bigstock

Die Klägerin ist ein Omnibus-Reiseunternehmen, die Beklagte ein in Frankreich ansässiges Versicherungsunternehmen. Geschäftsführerin der Klägerin … , die zugleich Inhaberin des gleichnamigen Reisebusunternehmens … ist. Am 17.9.2007 ereignete sich in der französischen Stadt Grasse ein Verkehrsunfall zwischen einem mit einer Reisegruppe besetzten Reisebus (amtl. Kennzeichen …)und einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug. Das verunfallte Fahrzeug ist auf die Firma … (Einzelfirma) zugelassen. Zwischen den Parteien herrscht Einigkeit, dass das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug den Unfall alleine verschuldet hat und dem Grunde nach zu 100 Prozent haftet. Die Parteien streiten sich aber über die Schadenshöhe. … (Einzelfirma) hat vorsorglich im Prozessverlauf ihre etwaigen Schadensersatzansprüche an die Klägerin abgetreten. Im Einzelnen wird hierzu auf das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 5.5.09 (Bl. 70 f.d.A.) sowie die Abtretungserklärung, Anlage K 17, Bl. 76 d.A., verwiesen. Nach dem Unfall ließ die Klägerin das Unfallfahrzeug abschleppen. Der verunfallte Bus war ausweislich des Schadensgutachtens, auf das verwiesen wird (Anlage K1 zur Klageschrift, Bl. 9 ff.d.A.) im Frontbereich beschädigt und infolgedessen nicht mehr in verkehrssicherem Zustand (Bl. 11 des Gutachtens = Bl. 14 d.A.). Der Sachverständige schätzte die Reparaturdauer auf 11-13 Tage. Der Bus wurde in Frankreich einer Notreparatur unterzogen un[…]


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