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Rechtsanwälte Kotz GbR

Lohnrückzahlung/Abfindungsrückzahlung – kein rückwirkendes Ereignis

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BFH
Az: VI R 33/03
Urteil vom 04.05.2006

Gründe:
I.
Streitig ist, in welchem Veranlagungszeitraum die Rückzahlung einer 1997 vom Arbeitgeber erhaltenen und ermäßigt besteuerten, aber 1998 an ihn teilweise rückerstatteten Abfindung einkommensteuerlich zu berücksichtigen ist.
Die Ehefrau des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) war bis einschließlich 30. November 1997 bei der A-GmbH, einer zum X-Konzern gehörenden Gesellschaft, tätig. Mit Wirkung zum 30. November 1997 wurde das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der A-GmbH aus betriebsbedingten Gründen beendet. Sie erhielt noch im Jahr 1997 eine Abfindung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes auf der Grundlage von Betriebsvereinbarungen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) erfasste im bestandskräftig gewordenen –hier nicht streitigen– Einkommensteuerbescheid des Klägers und seiner Ehefrau für 1997 neben anderen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch die Abfindung und unterwarf sie gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 24 Nr. 1 EStG einem ermäßigten Steuersatz.

Im Streitjahr 1998 zahlte die Ehefrau des Klägers an die A-GmbH einen Teil der Abfindung –wie in den Betriebsvereinbarungen vereinbart– zurück. Danach waren 2/3 der Abfindung zurückzuzahlen, wenn der Mitarbeiter innerhalb des Konzerns einen neuen Arbeitsplatz findet.

Die zusammen mit dem Kläger zur Einkommensteuer veranlagte Ehefrau des Klägers erklärte für das Streitjahr 1998 die zurückgezahlte Abfindung als negative Einnahmen.

Im streitigen Einkommensteuerbescheid für 1998 berücksichtigte das FA die Rückzahlung der Abfindung nicht. Es änderte stattdessen, gestützt auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977), den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid für 1997.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage gegen den Einkommensteuerbescheid für 1998 nach erfolglosem Einspruchsverfahren aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 31 veröffentlichten Gründen statt und ließ die Revision zu.

Das FA rügt mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, aus den Gründen des angefochtenen Urteils, die Revision zurückzuweisen.

II.
Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das […]


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