Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Vertraglicher Ausschluss einer Aufrechnung mit der Mietkaution im Mietvertrag

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG Hanau – Az.: 95 C 342/10 – Urteil vom 06.10.2011

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 2.747,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2010, sowie 383,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 10 % und die Beklagten 90 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Kläger begehren nach beendetem Mietverhältnis die Rückzahlung der Mietkaution sowie die Ersatz für sich noch im Heizöltank befindliches Restöl.

Am 24.04.1999 schlossen die Kläger als Mieter und die Beklagten als Vermieter einen Mietvertrag über ein Einfamilienhaus in der F. in H.. Bestandteil des Mietvertrages war ein handschriftlicher Anhang dessen Ziffer 1) lautet: „Die Kaution ist vor Einzug fällig. Die Kaution beträgt 4875,- DM in Worten viertausendachthundertfünfundsiebzig. Eine bankübliche Verzinsung wird vereinbart. Eine Verrechnung oder Abtretung der Kaution ist nicht möglich.“ Die Kläger entrichteten die Kaution von seinerzeit 4.875,00 DM. Während der Mietzeit nahmen die Kläger umfangreiche bauliche Veränderungen an dem Mietobjekt vor. Im September 2008 begannen die Kläger die Miete wegen diverser behaupteter Mängel zu mindern. In dem damals von den jetzigen Beklagten angestrengten Prozess auf Zahlung der rückständigen Mieten (Az XXX) wurden die jetzigen Kläger mit Urteil vom 09.09.2009 zur Zahlung von 439,47 € zuzüglich Zinsen für die rückständigen Mieten bis einschließlich Februar 2009 verurteilt. In dem Urteil wurde ein monatlicher Mietminderungsbetrag von 17,64 € für angemessen erachtet, so dass ab März 2009 eine Miete von 864,34 € zu entrichten war, worüber zwischen den Parteien Einigkeit besteht. Die Kläger zahlten für die Monate März bis September 2009 zunächst monatlich 798,01 €, für Oktober bis Dezember 2009 monatlich 863,36 €. Zudem überwiesen die Kläger unter dem 28.09.2009 479,17 € und unter dem 22.10.2009 51,47 € an die Beklagten. Am 27.12.2009 gaben die Kläger die Mietsache zurück und verlangten die Rückzahlung der Kaution. Dies wurde seitens der Beklagten mit dem Hinweis auf umfangreiche Rückbauverpflichtungen des Klägers abgelehnt. Am 27.12.2009 befanden sich noch 410 Liter Öl im Heizöltank. Mit Schreiben[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv