KG Berlin – Az.: 25 U 144/19 – Urteil vom 13.05.2020
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. August 2019 verkündete Urteil der Zivilkammer 42 des Landgerichts Berlin unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ein Drittel sämtlicher Schäden und Aufwendungen zu erstatten, die ihr anlässlich der Regulierung des unfallbedingten Schadens des Geschädigten … anlässlich des Verkehrsunfalls vom 18. November 2013 auf der Bundesautobahn 20 auf Höhe Greifswald entstanden sind oder entstehen werden.
Es wird ferner festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von Schadensatzforderungen zu einem Drittel freizustellen, die von ihr dem Geschädigten …, der Berufsgenossenschaft … aus übergegangenem Recht oder der Deutschen Rentenversicherung Bund aus übergegangenem Recht anlässlich des vorgenannten Verkehrsunfalls zu erbringen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.
Gründe
I.
Wegen der tatbestandlichen Feststellungen, der erstinstanzlich gestellten Anträge sowie der getroffenen Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Berlin Bezug genommen.
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihre erstinstanzlichen Anträge weiter (bei der Datierung auf den 18.12.2013 handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler). Sie ist der Ansicht, das Verhalten des Fahrers des bei ihr versicherten Fahrzeugs sowie das des Geschädigten lasse den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem Erstunfall und dem Auffahrunfall nicht entfallen.
Der Beklagte begehrt Zurückweisung der Berufung. Er verteidigt das angefochtene Urteil gegen die Berufungsangriffe.
II.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
1.