AMTSGERICHT BERGISCH GLADBACH
Az.: 61 C 300/02
Urteil vom 22.06.2001
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Bergisch Gladbach, Abt. 61, auf die mündliche Verhandlung vom 22.0 6.2001 für Recht erkannt:
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 12.09.2000 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der durch den Vollstreckungsbescheid entstandenen besonderen Kosten. Diese trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet.
Offenbleiben kann dabei, ob – wovon aber das Gericht auf der Grundlage der Beweisaufnahme vom 22.06.2001 ausgeht – der in der Wohnung der Klägerin entstandene Schaden dadurch ausgelöst worden ist, dass in der Wohnung der Beklagten bewusst oder versehentlich bei Reinigungsarbeiten in der Küche Wasser auf den Boden gegossen worden ist.
Ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin setzt zunächst ein schuldhaftes, das heißt fahrlässiges oder vorsätzliches Fehlverhalten der Beklagten voraus. Die Beklagte müsste also gegen mietvertragliche Fürsorgepflichten verstoßen haben. Dies ist indessen nicht zu erkennen.
Zweifelhaft ist zunächst, ob das Verschütten bzw. Ausgießen von Wasser auf dem Küchenboden zum Zwecke der Reinigung einen Verstoß gegen mietvertragliche Fürsorgepflichten darstellt. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass es absolut üblich ist, gerade Küchenböden „nass“ zu reinigen, was schon den Einsatz einer bestimmten Menge von Wasser voraussetzt. Die Statuierung einer mietvertraglichen Fürsorgepflicht, wonach der Mieter verpflichtet ist, den Boden seiner Wohnung, konkret der Küche, entweder überhaupt nicht oder aber zumindest nur mit einer geringfügigen Menge Wasser zu reinigen, setzt voraus, dass dem Vermieter im Falle pflichtwidrigen Verhaltens ein Schaden droht. Dies wiederum bedeutet gerade für „Fürsorgepflichten“, die nicht ausdrücklich mietvertraglich festgelegt werden, dass ein etwaiger bzw. wahrscheinlicher Schaden des Vermieters für den Mieter erkennbar sein muss, […]