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Rechtsanwälte Kotz GbR

Renovierungspflicht des Mieters – nur dezente Farben dürfen verwendet werden

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AG Berlin-Mitte
Az.: 121 C 135/13
Urteil vom 08.08.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
I.
Tatbestand
Die Beklagten mieteten von der Klägerin aufgrund des Mietvertrages vom 1.6.2003 als Erstbezug eine 3-Zimmer-Wohnung in dem Anwesen…….., 6. Etage/DG, für die eine Bruttowarmmiete in Höhe von 1.337,94 EUR im Monat zu zahlen ist. Wände und Decken waren in weiß gestrichen. Die im Mietvertrag enthaltene Schönheitsreparaturklause ist unwirksam. Aufgrund dessen verurteilte das Amtsgericht Mitte die Klägerin zum Aktenzeichen 14 C 153/11 am 03.07.2012, die Wände und Decken der Mietwohnung zu malern.
Die Klägerin beauftragte daher Ende 2012 eine Malerfirma mit den Malerarbeiten. Für den Anstrich der Wände wählte die Klägerin für die gesamte Wohnung die Farbe Iris 16 (hellblau). Als am 07.01.2013 die Handwerker in der Wohnung erschienen, verweigerten die Beklagten die Ausführung der Schönheitsreparaturen. Mit Fax-Schreiben vom selben Tag verlangten die Beklagten von der Klägerin einen Anstrich in weiß. Die Klägerin bot zwar die Fortführung der Schönheitsreparaturen in hellblau an, weigerte sich jedoch den Anstrich in weiß auszuführen.
Mit Schreiben vom 07.01.2013 kündigten die Beklagten die Verrechnung der laufenden Miete mit den Kosten für die Renovierung der Wohnung in weiß an. Daraufhin engagierten die Beklagten einen Malermeister mit der Ausführung des Anstrichs. Die Kosten der Malerarbeiten beliefen sich ausweislich der Rechnung vom 28.1.2013 auf 1.018,84 EUR.
Mit Faxschreiben vom gleichen Tag kündigte der Beklagtenvertreter die Verrechnung der vorgenannten Kosten mit der Miete für den Monat Februar an.
Am 29.01.2013 überwiesen die Beklagten 319,10 EUR als Restmietzins für den Monat Februar an die Klägerin mit dem Verwendungszweck “ WG Nr.17/Miete/Februar 2013 abzüglich verrechnete Renovierungskosten gem. Schreiben vom 28.1.2013″.
Die Klägerin meint, dass eine Aufrechnungslage nicht gegeben sei. Die Beklagten hätten die Durchführung der Arbeiten durch[…]


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