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Rechtsanwälte Kotz GbR

Großeltern als nahe Angehörige im Sinne des § 616 S 1 BGB

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ArbG Aachen – Az.: 7 Ca 2748/20 – Urteil vom 17.06.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 233,33 € (i. W. zweihundertdreiunddreißig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2020 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Streitwert: 233,33 EUR.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Auf eine Darstellung des Tatbestands wird verzichtet gem. § 313 a ZPO.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Vergütung aus § 616 BGB.

1. Es lag ein persönliches Leistungshindernis i.S.v. § 616 S. 1. BGB vor, weil mit Frau A. eine Familienangehörige auf die Hilfe und Pflege durch den Kläger angewiesen war und ein besonderes Näheverhältnis zwischen beiden besteht.


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