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Befreiung vom Tragen einer Mund-Nasen-Maske – ärztliches Attest – Schmerzensgeld

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AG Hamburg-Wandsbek – Az.: 713 C 48/21 – Urteil vom 05.07.2021

Das am 19. April 2021 verkündete Versäumnisurteil wird aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schmerzensgeld wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

(Symbolfoto:DimaBerlin /Shutterstock.com)

Am 2. September 2020 betrat der Kläger ohne Mund-Nasen-Bedeckung den Eingangsbereich des Ladenlokals der Beklagten in der […]straße in Hamburg in der Absicht, eine Fernbedienung zu kaufen. Der Kläger wies Mitarbeiter der Beklagten darauf hin, dass er von der Tragepflicht einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit sei und ein entsprechendes Attest mit sich führe. Der Filialleiter verweigerte dem Kläger gleichwohl den Einlass unter Verweis auf Rechtsvorschriften und den Schutz von Kunden und Angestellten.

Der Kläger sieht sich wegen Behinderung diskriminiert und hält die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes in der Größenordnung von […] € für angemessen.

Gegen den Kläger ist im Termin am 19. April 2021 ein klagabweisendes Versäumnisurteil ergangen, welches ihm am 4. Mai 2021 zugestellt worden ist und gegen welches er mit am 9. Mai 2021 eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt hat.

Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Sie behauptet, dem Kläger sei vergeblich angeboten worden, ihn im Vorraum der Filiale zu bedienen oder eine Bestellung über elektronische Medien aufzugeben.

Für die Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Das Gericht hat den Kläger persönlich gehört. Zu seiner Erkrankung befragt hat er angege[…]


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