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Krankenversicherung – Sonderkündigungsrecht bei Erhebung eines Zusatzbeitrages

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Konflikt um Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung: Was Recht ist
In einem bemerkenswerten Rechtsstreit, der sich rund um die Erhebung von Zusatzbeiträgen bei gesetzlichen Krankenkassen dreht, stand ein Versicherungsnehmer gegen seine Krankenkasse. Das Herz des Problems lag in der Erhöhung des Zusatzbeitrags, die der Versicherte nicht zahlen wollte, weil er seine Mitgliedschaft bereits gekündigt hatte. Doch trotz seiner Kündigung beharrte die Krankenkasse auf der Gültigkeit der Erhöhung, was zu diesem hitzigen juristischen Tauziehen führte.

Direkt zum Urteil Az: L 5 KR 189/20 NZB springen.

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Versicherter kündigt wegen Beitragserhöhung
Der Kläger, ein Mitglied der beklagten Krankenkasse, hatte seine Mitgliedschaft gekündigt, nachdem ihm die Erhöhung des Zusatzbeitrags angekündigt worden war. Die Krankenkasse jedoch behauptete, dass er den erhöhten Betrag bis zum Ende seiner Mitgliedschaft zahlen müsse, trotz seiner Kündigung. Der Kläger argumentierte, dass er von seinem Kündigungsrecht gemäß § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V wirksam Gebrauch gemacht habe und daher nicht zur Zahlung des erhöhten Zusatzbeitrags verpflichtet sei.
Krankenkasse beharrt auf Erhebung der Zusatzbeiträge
Die Krankenkasse wies den Widerspruch des Klägers zurück und argumentierte, dass sie berechtigt sei, von ihren Mitgliedern einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag zu erheben. Sie berief sich dabei auf § 242 Abs. 1 Satz 1 SGB V und § 194 Abs. 1 Nr. 4 SGB V und darauf, dass die Erhöhung des Zusatzbeitrags in ihrer Satzung geregelt und vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familien genehmigt worden sei. Daher sei die Erhöhung des Zusatzbeitrags rechtmäßig.
Kläger zieht vor Gericht
Unzufrieden mit der Entscheidung der Krankenkasse, erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Mainz. Er behauptete, dass die Krankenkasse sich nicht darauf berufen könne, dass die Kündigung erst zum Ende der Mitgliedschaft wirksam geworden sei. Er argumentierte weiter, dass die Krankenkasse ihrer nach § 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V geforderten Hinweispflicht nicht nachgekommen sei und daher nicht berechtigt sei, einen erhöhten Zusatzbeitrag trotz erklärter Kündigung bis zum Ende der Mitgliedschaft einzufordern.
Landessozialgericht lehnt Berufung ab
Trotz seiner Argumente wurde die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung durch das Landes[…]


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