BAG
Az: 9 AZR 352/04
Urteil vom 21.06.2005
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 27. Januar 2004 – 3 Sa 1898/03 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berichtigung eines Arbeitszeugnisses.
Die Klägerin war bei der Beklagten als Finanzbuchhalterin vom 1. April bis 30. September 2002 beschäftigt. Unter dem Datum 30. September 2002 erteilte die Beklagte ein Zeugnis, in dem sie das Verhalten der Klägerin wie folgt beurteilte:
„Ihr persönliches Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern war stets einwandfrei“.
Nachdem die Klägerin das Zeugnis ua. wegen der falschen Angabe ihres Geburtsortes mit der Bitte um Berichtigung zurückgereicht hatte, erteilte ihr die Beklagte unter dem Datum 25. Oktober 2002 ein neuerliches Zeugnis, in dem sie den Beanstandungen der Klägerin Rechnung trug. Zusätzlich änderte sie die Verhaltensbeurteilung und bescheinigte der Klägerin nunmehr:
„Ihr persönliches Verhalten gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten war in der Zeit ihrer Anstellung einwandfrei“.
Beide Zeugnisse hatte die Leiterin der Buchhaltung unter Hinweis auf diese Funktion unterschrieben. Die Klägerin beanstandete die geänderte Verhaltensbeurteilung und das Ausstellungsdatum. Die Beklagte erteilte ihr unter dem Datum 30. September 2002 ein Zeugnis mit der Formulierung:
„Ihr dienstliches Verhalten gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten war einwandfrei“.
Dieses Zeugnis war vom Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet.
Mit ihrer im Februar 2003 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte habe ihr Verhalten so zu beschreiben wie in der Ursprungsfassung. Andernfalls werde der Eindruck erweckt, sie habe sich nicht ausnahmslos einwandfrei verhalten.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein Zeugnis mit dem Satz zu erteilen: „Ihr Verhalten gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten war stets einwandfrei“.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, die Bescheinigung einwandfreien Verhaltens heiße nichts anderes, als dass es frei von Beanstandungen sei. Das Wort sei nicht steigerungsfähig; die Aufnahme des Zusatzes „stets“ führe zu einem überflüssigen „Wortgeklingel“.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. […]