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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zurückweisung einer Leistung durch Gläubiger

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Kammergericht Berlin
Az: 1 VA 14/06
Beschluss vom 27.11.2007

Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts hat auf den gegen den Beschluss des Präsidenten des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. August 2006 gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung am 27. November 2007 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes beträgt 3.000,00 EUR.
Gründe:
Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist nach §§ 23 ff EGGVG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Hinterlegungsordnung (HinterlO) zulässig, insbesondere gemäß § 26 Abs. 1 EGGVG fristgerecht gestellt worden.

Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil der Antragsgegner zu Recht die vom Antragsteller begehrte Hinterlegung abgelehnt hat.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HinterlO ergeht die Annahmeverfügung der Hinterlegungsstelle auf Antrag des Hinterlegers u. a. dann, wenn er die Tatsachen angibt, welche die Hinterlegung rechtfertigen. Daraus folgt, dass eine Hinterlegung nicht beliebig zulässig ist, sondern nur dann, wenn dem Hinterleger eine gesetzliche Vorschrift zur Seite steht, die ihn zur Hinterlegung berechtigt oder verpflichtet (Bülow/Schmidt, Hinterlegungsordnung, 4. Aufl., § 6 Rn. 9). Als eine solche die Hinterlegung rechtfertigende Vorschrift kommt hier nur § 372 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht, wovon auch der Antragsteller ausgeht. Nach dieser Vorschrift kann ein Schuldner Geld für den Gläubiger dann hinterlegen, wenn sich der Gläubiger im Annahmeverzug befindet. Die – objektiv gerechtfertigte – Hinterlegung bewirkt eine Befreiung des Hinterlegers von seiner Verbindlichkeit (BGH, NJW 1953, 19; OLG Düsseldorf, ZIP 1994, 960).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist er nach dieser Vorschrift nicht zu einer Hinterlegung der Raten befugt, die er regelmäßig aufgrund eines Prozessvergleichs von seinem Schuldner Dnnn Bnnnn erhält und jenem vergeblich zur Rückzahlung angeboten hat. Denn der Antragsteller darf nach dem Prozessvergleich vom 29. November 2005 die Annahme der darin vereinbarten Raten nicht ablehnen und sie gemäß § 812 Abs. 1 BGB an den Schuldner zurückzahlen. Vielmehr ist dessen Weigerung, die ihm angebotene Rückzahlung der Raten anzunehmen, berechtigt und versetzt jenen nicht in Annahmeverzug (§§ 293, 294 BGB).

Der Ansicht des Antragstellers, er könne gemäß § 367 Abs. 2 BGB die Annahme der gezahlten Raten ablehnen, vermag der Senat […]


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