Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-24 U 111/08
Beschluss vom 04.06.2009
In dem Rechtsstreit hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 4. Juni 2009 einstimmig beschlossen:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 28. April 2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal – Einzelrichterin – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Berufungsstreitwert: 6.491,18 EUR
Gründe:
I. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat den Beklagten auf der Grundlage der ihm von den Klägern für erbrachte anwaltliche Dienstleistungen erteilten drei Kostennoten vom 08./09. November 2006 und 09. Januar 2007 zu Recht zur Honorarzahlung in Höhe von insgesamt 6.491,18 EUR (nebst Zinsen) verurteilt. Die dagegen vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine günstigere Entscheidung. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 19. März 2009. Dort hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt:
„1. Kostennote vom 09. 11. 2006 in Höhe von 5.101,16 EUR
Der sich nach der Gebührenordnung richtende, rechnerisch nicht umstrittene Honoraranspruch der in Sozietät miteinander verbundenen klagenden Rechtsanwälte besteht sowohl dem Grunde nach als auch in zuerkannter Höhe; Gegenrechte des Beklagten existieren nicht.
a) Von Rechtsirrtum beeinflusst ist die Ansicht des Beklagten, der der Honorarnote zugrunde gelegte Gegenstandswert (600.000,00 EUR = Gebührenstufe von 550.000,01 EUR bis 600.000,00 EUR) entspreche nicht dem erteilten Auftragsumfang, der aus rechtlichen Gründen geringer zu bewerten sei. Im Ergebnis wird der für die Gebührenhöhe maßgebliche untere Wert der Gebührenstufe jedenfalls nicht unterschritten.
aa) Anlass des vom Erstkläger (künftig: Kläger) namens der Sozietät am 04. November 2005 angenommenen Auftrags war zwar der von der getrennt lebenden Ehefrau des Beklagten (künftig: Ehefrau) gerichtlich geltend gemachte Trennungsunterhalt und der für die gemeinsame minderjährige Tochter L. (künftig: Tochter) beanspruchte Kindesunterhalt. Darauf beschränkte sich indes das erteilte Mandat unstreitig nicht. Ziel des Beklagten war es nämlich, schon zu diesem frühen Zeitpunkt der sich anbahnenden familienrechtlichen Auseinandersetzung ein „Gesamtpaket“ zu schnüren, mit dem die familien- und vermögensrechtlichen Ansprüche der Ehefrau und die gesetzlichen Unterhaltsansprüche […]