BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 10 AZR 709/01
Urteil vom 07.08.2002
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 23. Oktober 2001 – 7 Sa 641/01 – aufgehoben.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 2001 – 15 Ca 2986/00 – wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Weihnachtszuwendung für das Jahr 1999.
In der Vergangenheit zahlte die Beklagte ihren Arbeitnehmern jeweils eine Weihnachtszuwendung, dem Kläger zuletzt in folgender Höhe:
1990 5.100,00 DM brutto
1991 5.400,00 DM brutto
1992 bis 1995 jeweils 5.500,00 DM brutto
1996 und 1997 jeweils 5.700,00 DM brutto.
Der Kläger wie seine Kollegen unterzeichneten beim Empfang der Sonderzahlung jeweils eine Erklärung, wonach es sich um eine freiwillige Leistung der Beklagten handele, auf die kein Rechtsanspruch bestehe und deren Wiederholung in den Folgejahren sich die Beklagte vorbehalte. Auch enthalten die Vergütungsabrechnungen der Kalenderjahre 1993 bis 1997, mit denen die Weihnachtszuwendung abgerechnet wurde, den Vermerk „freiwillig, jederzeit widerruflich“. Im Jahre 1998 unterschrieb der krankheitsbedingt fehlende Kläger im Gegensatz zu seinen Kollegen den Freiwilligkeitsvorbehalt nicht.
Der Kläger war ab 13. Oktober 1998 arbeitsunfähig erkrankt und erbrachte im Jahr 1999 lediglich vom 8. März bis 12. März und am 14. April Arbeitsleistungen. Vom 15. bis 26. März 1999 nahm er Urlaub. Im übrigen war der Kläger während des Kalenderjahres 1999 arbeitsunfähig. Seit dem 31. Mai 2000 arbeitete der Kläger wieder. Inzwischen ist das Arbeitsverhältnis beendet.
Für das Jahr 1998 zahlte die Beklagte dem Kläger zunächst 3.000,00 DM Weihnachtsgeld. Durch rechtskräftiges Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Juni 2000 (- 7 Sa 161/00 -) wurde sie jedoch verurteilt, dem Kläger auf die Weihnachtszuwendung 1998 weitere 2.700,00 DM brutto zu zahlen.
Für das Jahr 1999 zahlte die Beklagte dem Kläger keine Weihnachtszuwendung, leistete jedoch an Kollegen des Klägers d[…]