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Rechtsanwälte Kotz GbR

Duschwanne: altersbedingte Abnutzung stellt keinen Mietmangel dar

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Amtsgericht Coesfeld
Az.: 4 C 525/02
Urteil vom 11.02.2003

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Coesfeld auf die mündliche Verhandlung vom 11.02.2003 für Recht erkannt:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger als Gesamtgläubiger 344,55 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 336,41 EUR seit dem 04.08.2002 sowie des weiteren 8,14 EUR seit dem 29.10.2002 zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(ohne Tatbestand gemäß § 495 a ZPO)
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Die Beklagten haben keinen Aufwendungsersatzanspruch nach § 536 a Abs. 2 Nr. 1 u. Nr. 2 BGB. Die altersbedingte Abnutzung der Duschwanne stellt nämlich keinen Mangel im Sinne von 536 BGB dar.
Nach § 536 BGB liegt ein Mangel vor, wenn es sich um eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten Zustand handelt. Die Tauglichkeit zu dem von den Vertragsparteien konkret vorausgesetzten vertragsgemäßen Gebrauch muss ganz aufgehoben oder gemindert sein. Eine Modernisierungspflicht des Vermieters besteht grundsätzlich nicht. Nach § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB bleibt eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch außer Betracht.
Den Beklagten war bei Abschluss des Mietvertrages der durch das Alter bedingte Zustand der Mietsache, insbesondere deren Abnutzung, bekannt. Angemietet haben die Beklagten die Wohnung im Jahre 1990. Da die Duschwanne zum Zeitpunkt der Beschichtung unstreitig ca. 30 Jahre alt war, war sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses knapp 20 Jahre alt. Damit war der Abnutzungsgrad einer Duschwanne, die knapp 20 Jahre in Gebrauch war, vertragsgemäß.
Bei dieser Sachlage haben die Beklagten altersbedingte Abnutzungserscheinungen und damit verbundene Beeinträchtigungen bei der Pflege grundsätzlich hinzunehmen. Erst wenn es durch eine vertragsgemäße Nutzung zu Verschleißerscheinungen an der bereits bei Mietbeginn angegriffenen Mietsache in der Weise kommt, dass diese nicht mehr benutzt werden kann, kommt ein Instandsetzungsanspruch gegen […]


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