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Weihnachtsgeld – Verzicht bei zweimaliger Nichtzahlung

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Landesarbeitsgericht Köln
Az: 4 Sa 1154/07
Urteil vom 23.11.2007

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.07.2007 – 22 Ca 992/07 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten – soweit es zweitinstanzlich noch relevant ist – um Vergütungsdifferenzen für die Monate Oktober 2006 sowie um das 13. Monatseinkommen für das Jahr 2006.

Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den – mit Beschluss vom 10.10.2007 (Bl. 57) berichtigten – Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben, als sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist. Insoweit wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 23.08.2007 zugestellte Urteil vom 19.07.2007 hat die Beklagte am 17.09.2007 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Vertrag zwischen den Parteien, nachdem der Kläger zweimal hintereinander ausdrücklich auf die Zahlung von Weihnachtsgeld verzichtet habe und dies in den zwei folgenden Jahren widerspruchslos hingenommen habe, dahingehend geändert worden sei, dass auch künftig kein Weihnachtsgeld mehr zu zahlen sei. Die Beklagte hält einen solchen Verzicht für wirksam, da der Tarifvertrag über die Zahlung eines 13. Monatsgehalts nicht allgemeinverbindlich sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 9.07.2007 – 22 Ca 992/07 -abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er weist darauf hin, dass die Beklagte im Termin vom 19.07.2007 erklärt habe, sie sei Mitglied der baugewerblichen Verbände. Damit – so unwidersprochen der Kläger – fänden die Tarifverträge aufgrund beiderseitiger Tarifbindung Anwendung.

Im übrigen habe der Kläger sich jeweils bei der entsprechenden Teilzahlung mit der Nichtzahlung einverstanden erklärt. Eine Vereinbarung dahin, dass auch für die Zukunft das 13. Monatseinkommen nicht zu zahlen sei, existiere nicht. Auch habe die Beklagte ausdrücklich im November 2005 erklärt, das Weihnachtsgeld 05 (gemeint sei wohl das 13. Monatseinkommen 05) könne bis Ende März 06 gezahlt werden. Sie haben den Kläger vertröstet. Im[…]


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