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Geschwindigkeitsmessgerät – Eichung erforderlich?

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Oberlandesgericht Oldenburg
Az: 2 SsBs 35/11
Beschluss vom 10.05.2011

In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Oldenburg am 10. Mai 2011 durch den unterzeichnenden Richter als Einzelrichter (§ 80 a Abs. 1 OWiG) beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Vechta vom 06.12.2010 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Vechta zurückverwiesen.

Gründe:
Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 240,00 € verurteilt und gegen den Betroffenen ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat festgesetzt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde und erhebt die Aufklärungsrüge sowie die Rüge der Verletzung materiellen Rechts.
Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Ansicht, dass die Aufklärungsrüge durchgreifen dürfte.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde hat einen zumindest vorläufigen Erfolg. Die Generalstaatsanwaltschaft hat ausgeführt:
„Die Aufklärungsrüge entspricht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO, § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG. In zulässiger Weise ist die Aufklärungsrüge nur dann erhoben, wenn die Rechtsbeschwerde die Tatsache, die das Gericht zu ermitteln unterlassen hat, und das Beweismittel bezeichnet, dessen sich der Tatrichter hätte bedienen sollen. Ferner muss angegeben werden, welche Umstände das Gericht zu weiteren Ermittlungen hätte drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage, § 244 Rn. 81 m. w. N.).
Diesen Anforderungen wird die Aufklärungsrüge, mit der der Beschwerdeführer beanstandet, das Amtsgericht habe keine Feststellungen zur Eichung des bei der Geschwindigkeitsmessung eingesetzten Messgeräts getroffen, gerecht.
Der Beschwerdeführer gibt an, dass er bereits im ersten Hauptverhandlungstermin gerügt habe, dass der in der Akte befindliche Eichsc[…]


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