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Rechtsanwälte Kotz GbR

Versetzungsrecht des Arbeitsgebers – vorformulierte Vertragsklausel

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Landesarbeitsgericht Köln
Az: 9 Sa 1099/06
Urteil vom 09.01.2007

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 7. Juni 2006 – 7 Ca 1042/06 – wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin weiterhin als Filialleiterin der Filiale Frechen zu beschäftigen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die Klägerin versetzen durfte.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. Juli 1991 beschäftigt.

Mit schriftlichen, von der Beklagten vorformulierten Arbeitsvertrag vom 9. Juni 1992 vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin ab dem 1. Juni 1992 als Niederlassungsleiterin für die Niederlassung K -M eingestellt war. Zugleich vereinbarten sie, dass die Beklagte sich vorbehielt, dieses Aufgabengebiet zu ergänzen und der Klägerin eine andere Tätigkeit im Betrieb zuzuweisen, die ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprach. Seit der Schließung der Filiale M ist die Klägerin als Filialleiterin in der Filiale F tätig.

Die von der Klägerin als Filialleiterin zu verrichtenden Tätigkeiten sind in einer Stellenbeschreibung vom 2. Dezember 1998 bezeichnet, die von der Beklagten anlässlich einer geplanten DIN-ISO-Zertifizierung als Bestandteil eines Management-Handbuchs erstellt worden ist. Ihre Aufgabe besteht u. a. darin, Aufträge anzunehmen, Waren zu bestellen, das Lager zu verwalten, die Mitarbeiter einzuteilen, Rechnungen zu erstellen, die Kasse zu führen und abzurechnen.

Die Klägerin erhält neben ihrem Gehalt auch eine Umsatzprovision, wobei ab 1. Juli 2000 bei monatlichen Umsätzen der Niederlassung bis DM 149.999,99 ein Provisionssatz von 0,50 %, bei monatlichen Umsätzen ab DM 150.000,00 bis DM 179.999,99 ein Provisionssatz von 1,00 % und bei monatlichen Umsätzen ab DM 180.000,00 ein Provisionssatz von 1,10 % gilt.

Die Klägerin ist seit September 2005 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Sie wird nach eigenen Angaben ab Ende Januar 2007 an einer 5- bis 6-wöchigen Rehabilitationsmaßnahme teilnehmen.

Als technischer Betriebsleiter ist der Ehemann der Klägerin in der Filiale F tätig. Dort sind insgesamt 7 Arbeitnehmer tätig. Daneben betreibt die Beklagte Filialen in B mit insgesamt 6 Arbeitnehmern und in L mit insgesamt 2 Arbeitnehmern. Auch unterhält sie an ihrem Hauptsitz […]


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