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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vergütungsanspruch bei fehlender betriebsbereiter Fernsteuereinrichtung einer Photovoltaikanlage

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OLG Koblenz, Az.: 1 U 123/15, Beschluss vom 13.07.2015

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31. Juli 2015.
Gründe
Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg; die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts; eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Symbolfoto: Von Henrik Dolle /Shutterstock.com

Die Klägerin (Anlagenbetreiberin) betreibt eine Photovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt; sie speist den erzeugten Strom in das Niederspannungsnetz der Beklagten (Netzbetreiberin) ein und erhält hierfür eine (Mindest-)Einspeisevergütung nach den Vorschriften des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien – EEG – in der jeweils geltenden Fassung (Ziffer 4 des Einspeisevertrages vom 18. Dezember 2007/23. Dezember 2008 [Anlage K 1; Bl. 17 ff. GA]). Nach den gesetzlichen Vorgaben war die Klägerin ab 1. Juli 2012 verpflichtet, ihre Anlage mit technischen Einrichtungen auszustatten, mit denen die Beklagte jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren und die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012). Die entsprechenden technischen Einrichtungen (Lastgangzähler; Funkrundsteuerempfänger) waren indessen – wie nun im Berufungsverfahren feststeht – erst am 30. Juli 2012 betriebsbereit. Bei Verstößen des Anlagenbetreibers gegen die technischen Vorgaben entfällt der – gesetzliche – Vergütungsanspruch, solange der (gesetzwidrige) Zustand andauert (§ 17 Abs. 1 i.V.m. §§ 6 Abs. 1 und 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2012; BT-Drs. 17/6071 S. 66). Dementsprechend kürzte die Beklagte bei der nachfolgenden (Jahres-)Abrechnung den Vergütungsanspruch der Klägerin betreffend den Zeitraum 1. bis 29. Juli 2012. Mit der vorliegenden Klage begehrt(e) die Klägerin von der Beklagten die (Nach-)Zahlung oder Erstattung eines Betrages i.H.v. 12.246,78 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen[…]


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