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Bewerbungsgespräch im Ausland – Fahrtkostentragung

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Hessisches Landessozialgericht
Az.: L 7 AL 15/09
Urteil vom 19.06.2009
Vorinstanz: Sozialgericht Frankfurt, Az.: S 26 AL 58/06, Urteil vom 24.11.2008

Entscheidung:
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 2008 sowie der Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2006 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig die Kostenübernahme für eine Reise zu einem Vorstellungsgespräch in Irland.
Der 1970 geborene Kläger war ab 1. Juli 2005 arbeitslos gemeldet. Am 16. August 2005 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung von Reisekosten für ein Vorstellungsgespräch bei einer Firma in Dublin, Irland, am 22. August 2005. Der Kläger war dann von April 2006 bis Januar 2008 bei dieser Firma sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

Mit Bescheid vom 31. Oktober 2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Widerspruch des Klägers vom 24. November 2005 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2006 mit der Begründung zurückgewiesen, für die Gewährung von Reisekosten ins Ausland sei keine rechtliche Grundlage vorhanden, auch nicht für ein Vorstellungsgespräch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union.

Hiergegen hat der Kläger am 24. Januar 2006 bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main Klage erhoben und geltend gemacht, die Rechtsauffassung der Beklagten verstoße gegen Europarecht. Demgegenüber ist die Beklagte der Auffassung, dass das Gesetz bei der Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland ausdrücklich die Übernahme von Mobilitätshilfen vorsehe, nicht jedoch bei Reisen zu Vorstellungsgesprächen.

Mit Urteil vom 24. November 2008 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Aus der Regelung von § 53 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – SGB III sei im Umkehrschluss zu schließen, dass, wenn das Gesetz nicht auch Leistungen für ein Vorstellu[…]


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