Amtsgericht Köln
Az: 262 C 208/11
Urteil vom 06.02.2012
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 41,65 € sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 55,93 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.10.2011 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a I. 1 ZPO abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist vollumfänglich begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte aufgrund des streitgegenständlichen Unfallereignisses vom 18.05.2011 ein Anspruch auf Erstattung der hierdurch verursachten Kosten für die Einholung eines Kostenvoranschlages in Höhe von 41,65 € gem. §§ 7 I StVG zu.
Der Unfallhergang und die hundertprozentige Haftung der Beklagten dem Grunde nach aufgrund des Verkehrsunfallereignisses sind unstreitig. Die Parteien streiten lediglich über die Frage, ob auch die Kosten des Kostenvoranschlages von Seiten der Beklagten zu erstatten sind. Dies ist der Fall. Denn die Klägerin ist als Geschädigte berechtigt, zwecks Ermittlung der ihr durch das Unfallereignis zugefügten Schäden an ihrem Fahrzeug und entsprechender Geltendmachung gegenüber dem Schädiger, hier der Beklagten, einen Kostenvoranschlag bzw. ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dass sie sich vorliegend für die Einholung eines Kostenvoranschlages entschieden hat, ist nicht zu beanstanden, um so mehr, als die Einholung eines Sachverständigengutachtens, welches die Klägerin vorliegend angesichts der Überschreitung der Bagatellgrenze des Unfallschadens, die das erkennende Gericht mit 600,– bis 700,–€ ansetzt, auch hätte in Auftrag geben können, wesentlich höhere Kosten verursacht hätte.
Der Umstand, dass die Kosten für einen Kostenvoranschlag ganz oder teilweise dann gutgeschrieben werden, wenn die Reparaturmaßnahme tatsächlich in Auftrag gegeben wird, hindert eine Ersatzfähigkeit im Falle der fiktiven Abrechnung nicht. Denn im Falle der fiktiven Abrechnung läßt der Geschäd[…]