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Gerüstbauvertrag – Ersatzansprüche bei Diebstahl von Gerüstmaterial

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AG Euskirchen – Az.: 20 C 14/16 – Urteil vom 04.07.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Vertrag über die Standzeitverlängerung eines an diesen vermieteten Gerüstes geltend.

Am 22.10.2012 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Standzeitverlängerung eines an die Beklagten vermieteten und bei diesem aufgebauten Gerüstes. Nach den vertraglichen Vereinbarungen übernahm der Beklagte als Auftraggeber die volle Haftung für Schäden und Verlust des Gerüsts. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag über die Standzeitverlängerung vom 22 Z. 2012, Bl. 16 der Akte, Bezug genommen.

Mitte November 2012 stellte der Beklagte fest, dass Teile des Gerüsts verschwunden waren und zeigte dies der Klägerin an. Einige der Teile wurden anschließend wieder aufgefunden; ein Großteil blieb verschwunden. Drei der wieder aufgefundenen Teile, nämlich zwei Stück Stahlrahmen und ein Stück Alu-Durchstiege mit Leiter, lagerte der Beklagte in seinem Haus ein.

(Symbolfoto: Tong_stocker/Shutterstock.com)

Die noch vorhandenen und wiederaufgefundenen Gerüstbauteile holte die Klägerin im November/Dezember 2012 beim Beklagten ab, bis auf die drei im Haus gelagerten Teile. Unter dem 3.12.2012 stellte sie dem Beklagten sodann einen Betrag i.H.v. 4975,50 EUR netto in Rechnung; hierbei handelte es sich um die für die Wiederbeschaffung des gestohlenen Gerüstmaterials begehrten Kosten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 3.12.2012, Bl. 20 der Akte, Bezug genommen.

Im März 2013 korrespondierten die Parteien letztmalig über die Frage der Abholung der noch beim Beklagten vorhandenen drei Gerüstbauteile.

Die Klägerin trägt vor, der Beklagte habe die ihm obliegenden Obhutspflichten verletzt, so dass er für den Verlust der Gerüstteile verantwortlich sei. Auch sei vertraglich vereinbart worden, d[…]


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