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Flugreisevertrag – Haftung des Reiseveranstalters bei Informationspflicht über bestehende Pass- und Visumserfordernisse

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AG München, Az.: 271 C 12313/16, Urteil vom 08.02.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 2.755,50 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung des Reisepreises sowie Schadensersatz wegen Nichtbeförderung.

Die Klägerin buchte am 21.12.2015 am Flughafen … über das Reisebüro … bei der Beklagten eine Reise nach … für sich, ihren Ehemann und ihren Sohn zum Gesamtreisepreis von 1.837,00 € für den Zeitraum 23.12. bis 30.12.2015 (Anlage K 1 Bl. 4).

Da die Reisenden zwei Tage später am Flughafen … nicht befördert wurden, machten sie schließlich mit Anwaltsschreiben vom 10.02.2016 gegenüber der Beklagten unter Fristsetzung bis 24.02.2016 die Rückzahlung des Reisepreises zuzüglich 50% Schadensersatz geltend (Anlage K2 Bl. 5).

Mit E-Mail vom 19.2.2016 lehnte die Beklagte eine Zahlung ab mit Hinweis auf die im Katalog „Ägypten/Jordanien Winter 2015/2016“ sowie unter … abgedruckten Einreisebestimmungen (Anlage K3 Bl. 7).

Symbolfoto: Kinetic Imagery/Bigstock

Die Klägerin behauptet, sie seien im Reisebüro über die Einreisebestimmungen nach … insoweit informiert worden, als dass man auch mit einem Personalausweis einreisen könne, dann aber ein Passbild dabei haben müsse. Bei der Buchung habe die Klägerin ihren nur noch bis 25.05.2016 gültigen Personalausweis vorgelegt. Der Ehemann der Klägerin habe darauf hingewiesen, dass sein Personalausweis abgelaufen sei. Herr … vom vermittelnden Reisebüro habe ihm mitgeteilt, dass dies kein Problem sei, er habe ja noch Montag und Dienstag (21.12., 22.12.2015) Zeit, sich einen machen zu lassen. Dementsprechend habe der Ehemann der Klägerin sich vor dem Abreisedatum noch einen vorläufigen Personalausweis ausstellen lassen. Auf die Einre[…]


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