AG Ellwangen
Az.: 2 C 396/11
Urteil vom 07.09.2012
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger/Widerbeklagter und die Drittwiderbeklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte Ziff. 1/Widerklägerin € 390,00 nebst anteilige vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 83,54 zuzüglich Zinsen in Höhe von jeweils 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 14.05.2012 (Rechtshängigkeit) zu bezahlen.
Die weitergehende Widerklage/Drittwiderklage wird als unbegründet abgewiesen.
3. Von den Gerichtskosten tragen der Kläger/Widerbeklagte 58 % hiervon 34 % als Gesamtschuldner mit der Drittwiderbeklagten und die Beklagte Ziff. 1/Widerklägerin 42 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers/Widerbeklagten tragen dieser selbst 58 % und die Beklagte Ziff. 1/Widerklägerin 42 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1/Widerklägerin tragen diese selbst 42 % und der Kläger/Widerbeklagter 58 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 2 trägt der Kläger.
Von den außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten tragen diese selbst 45 % und die Beklagte Ziff. 1/Widerklägerin 55 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert:
Klage: € 265,05
Widerklage/Drittwiderklage: € 867,59.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die ebenso zulässige Widerklage/Drittwiderklage ist nur in Höhe von € 390,00 sowie anteilige vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 83,54 nebst zugesprochenen Zinsen begründet.
Die weitergehende Widerklage/Drittwiderklage ist hingegen nicht begründet.
Denn das Gericht kam nach der Anhörung des Klägers/Widerbeklagten und der Beklagten Ziff. 1/Widerklägerin sowie dem Ergebnis d[…]