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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Anfechtung der Jahresgesamt- und den Jahreseinzelabrechnungen

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AG Wedding – Az.: 20 C 302/18 – Urteil vom 10.01.2020

1. Das Versäumnisurteil vom 25. September 2018 wird aufrechterhalten.

2. Den Klägern werden die weiteren Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der Nebenintervention auferlegt.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Anfechtung und Ersetzung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung vom 11. April 2018.

Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft in … Berlin. Wegen der Einzelheiten der Teilungserklärung wird auf die Anlage K 1 (Bl. 10 ff., Bd. I d.A.) verwiesen. Hiernach sollte das Grundstück mit Wohnhäusern bebaut werden, die elf Wohnungseinheiten enthalten und das Eigentum daran in zwölf Miteigentumsanteile geteilt werden (Bl. 12 Bd. I d.A.). Unter A IV 1. – entfallen laut Ergänzung vom 07. November 1975 – heißt es, das Haus II sei völliges Sondereigentum (Bl. 17 Bd. I d.A.). § 8 Nr. 2 bestimmt sodann, dass die Instandsetzung und -haltung der zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Teile der Gebäude […] der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt; sodann:

„Ausgenommen ist hiervon das Wohnungseigentum Nr. 12. Die Instandsetzung und Instandhaltung sowie die Unterhaltung dieser Wohnungseigentumseinheit in ihrer Gesamtheit obliegt ausschließlich dem jeweiligen Eigentümer.“

Am 11. April 2018 fand eine ordentliche Eigentümerversammlung statt (Protokoll siehe Anl. B 1, BI.113 ff., Bd. I d.A). Unter Punkt 3 der Tagesordnung beschlossen die Wohnungseigentümer die korrigierte Hausgeldabrechnung des Jahres 2016 in der Fassung vom 23. März 2018 mit neun Ja-Stimmen und einer Nein-Stimme. Unter Punkt 4 lehnten die Eigentümer einen entsprechenden Beschluss für die Hausgeldabrechnung 2017 mit zwei Ja-Stimmen, fünf Nein-Stimmen und drei Enthaltungen ab. Unter Punkt 5 der Tagesordnung erteilten die Eigentümer dem damaligen Verwalter, der hiesige Streithelfer der Beklagten für das Geschäftsjahr 2016 mit acht Ja-Stimmen, einer Nein-Stimme und einer Enthaltung Entlastung. Unter Punkt 6 der Tagesordnung verzichtete der Streithelfer auf eine Beschlussfassung zur Entlastung für das Geschäftsjahr 2017. Unter Punkt 11 der Tagesordnung lehnten die Eigentümer einen Beschluss zum Austausch bzw. Rückbau des erneuerten Schließzylinders an der Tür des im Jahr 2016 errichteten Zaunes mit einer[…]


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