VG Lüneburg, Az.: 1 B 44/18, Beschluss vom 25.10.2018
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis und die damit verbundene Anordnung zur Abgabe seines Führerscheins.
Bei einer Verkehrskontrolle am Montag, den 2. April 2018 gegen 13:55 Uhr wurde der Antragsteller als Fahrzeugführer eines Personenkraftwagens überprüft. Nach dem diesbezüglichen Polizeibericht (Bl. 170 der Verwaltungsvorgänge) habe der Antragsteller wässrige bzw. glasige Augen und sehr kleine Pupillen aufgewiesen, die zudem, auch nachdem die Augen mehrere Sekunden geschlossen worden seien, auf Lichteinfall nicht reagiert hätten. Bei geschlossenen Augen sei auch ein deutliches Lider-Zucken erkennbar gewesen. Der Antragsteller sei nicht in der Lage gewesen, einem vor seinem Gesicht geführten Finger zu folgen. Eine Reaktion sei deutlich verspätet oder ruckartig erfolgt. Nach Zielerfassung sei ein deutlicher Nystagmus erkennbar gewesen. Ein Urin-Drogentest, in den der Antragsteller eingewilligt habe, habe positiv auf Kokain reagiert. Der Antragsteller habe einen Kokainkonsum abgestritten und keine weiteren Angaben machen wollen.
Dem Antragsteller wurde dann mit seiner Zustimmung auf der Polizeidienststelle um 15:00 Uhr eine Blutprobe entnommen. Nach dem Untersuchungsbericht des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Schleswig-Holsteins in Kiel vom 12. Juni 2018 (Bl. 180 der Verwaltungsvorgänge) habe im Serum des Venenbluts des Antragstellers zwar Kokain nicht nachgewiesen werden können, jedoch ca. 7 ng/ml des Kokain-Abbauprodukts Benzoylecgonin und eine als Spur bezeichnete (weil nicht numerisch messbare) Menge des weiteren Kokain-Abbauprodukts Methylecgonin.
Der Antragsgegner hörte den Antragsteller zu der beabsichtigen Entziehung seiner Fahrerlaubnis an, woraufhin der Antragsteller ihm mitteilte, dass er am Wochenende vor dem 2. April 2018 in C. bei D. mit einer Frau intim verkehrt habe, die zuvor – auch oral – Kokain konsumiert gehabt habe und sich deshalb die festgestellten Abbauprodukte in seinem Blut ohne sein Wissen befunden hätten.
Mit dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 12. Juli 2018 zugestellten Bescheid vom 9. Juli 2018 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen, zog seinen Führerschein ein, forderte ihn zu dessen Abgabe binnen drei Tagen auf und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung führte er aus: Aufgrund der im Blut des Antragstellers nachgewiesenen Kokain-Abbauprod[…]