LG Dortmund -Az.: 1 S 73/11 – Urteil vom 25.09.2012
Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund 11.02.2011 zum Aktenzeichen 417 C 969/10 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, durch Entfernen der Tapeten und des Putzes und Neuanbringen des Putzes und neuer Tapeten die Auswirkung der Schimmelpilzbildung im Schlafzimmer in der an die Klägerin vermieteten Wohnung im Hause B…2 in … E, Erdgeschoss links, zu beseitigen, und zwar im Fensterbereich von der Tür aus gesehen, an der gegenüberliegenden Wand im linken unteren Bereich, an der Fensterlaibung, an der Fensterwand rechts und links neben der Heizung, an der von der Tür aus gesehen linken Wand im Bereich zum Fenster hin, sowie hinter der an den Wänden stehenden Schränken.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, aufgrund des vorhandenen Schimmelbefalls im Schlafzimmer für die Dauer des Schimmelbefalls den Mietzins in Höhe von 80,00 € monatlich ab dem 01.01.2010 zu mindern.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 1 ZPO)
I.
Die Klägerin begehrt die Beseitigung von Schimmelschäden durch die Beklagte in der von der Klägerin im Haus der Beklagten angemieteten Erdgeschosswohnung im Schlafzimmer und in der Küche sowie eine monatliche Mietminderung in Höhe von 80,00 € seit dem 01.01.2010.
Die Klägerin behauptet, es lägen bauseitige Mängel vor, die dazu führten, dass der Schimmel sich in Küche und Schlafzimmer habe bilden können.
Das Schlafzimmer habe bauseitige Mängel im Bereich der Fenster und Fensterlaibungen aufgewiesen sowie im Bereich der Dämmung. Außerdem lasse es sich nicht hinreichend heizen. Im Übrigen habe sie zweimal täglich über eine Dauer von 5 bis 45 Minuten gelüftet.
Die Küche weise ebenfalls Schimmel auf, weil der darunter liegende Keller feucht sei.
Die Klage war ursprünglich auf den Punkt „Schimmel im Schlafzimmer“ beschränkt. Das Amtsgericht hat hierzu ein Sachverständigengutachten eingeholt, was der Sachverständige am 15.09.2010 erstellt hat auf der Grundlage eines Ortstermins vom 25.08.2010. Eine weitere Stellungnahme des Sachverständigen datiert vom 08.11.2010.
Mit Schriftsatz vom 17.02.2011 hat die Klägerin die Klage erweitert auf den Punkt „Schimmelbefall in der Küche“.
Die Beklagte hat sich erstinstanzlich darauf zurückgezogen, dass der Sc[…]