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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrssicherungspflicht für Parkplätze

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AG Charlottenburg
Az.: 202 C 259/12
Urteil vom 22.10.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht geltend.
Die Klägerin befuhr am Abend des 02.02.2012 bei Dunkelheit mit ihrem Pkw …, amtliches Kennzeichen B-…, den an ihr Wohnhaus … in … Berlin anschließenden Parkplatz. Auf diesem Parkplatz hatten sich gegenüber der zum Parken vorgesehenen Flächen Bäume befunden, die am 01.02.2012 gefällt wurden. Beim Überfahren eines der verbliebenen Baumstümpfe soll es zu dem streitgegenständlichen Schaden gekommen sein.
Zum 01.01.2012 wurde das Grundstück … in 1… Berlin an einen neuen Eigentümer, die … GmbH & Co. KG, veräußert. Dies teilte die Beklagte, die Hausverwaltung der Liegenschaft, der Klägerin mit Schreiben vom 12.01.2012 mit.
Nachdem die Klägerin die Beklagte zunächst selbst vorprozessual in Anspruch genommen hatte, forderte sie die Beklagte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 27.02.2012 unter Fristsetzung bis zum 12.03.2012 zur Begleichung des Schadens auf. Für seine Tätigkeit hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ihr mit Rechnung vom 27.02.2012 aus einem Gegenstandswert von 759,64 EUR eine 1,3-Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, insgesamt 120,67 EUR, in Rechnung gestellt, die die Klägerin beglichen hat.
Die Klägerin behauptet, dass sie, als sie mit ihrem Pkw vorwärts auf eine durch das Baumfällen freigewordene Fläche gefahren sei, einen Baumstumpf von etwa 10 bis 15 cm Höhe überfahren habe. Als sie bemerkt habe, dass sie aufgesetzt sei, habe sie zurückgesetzt, wobei die Spitze des Baumstumpfes am Unterboden bzw. am Schweller des Pkw einen Sch[…]


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