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WEG – Wirksamkeitsvoraussetzungen für einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer

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LG Bamberg, Az.: 1 S 20/13 WEG, Beschluss vom 22.04.2014

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 15.10.2013, Aktenzeichen 30 C 1405/13 WEG, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Würzburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 15.10.2013, Aktenzeichen 30 C 1405/13 WEG, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer vom 02.04.2014 Bezug genommen.

Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 14.04.2014 geben zu einer Änderung keinen Anlass.

Mit dem Hinweisbeschluss und dem Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung im Urteil des BGH vom 23.08.2011, Aktenzeichen V ZB 10/01, verkennt die Kammer nicht, dass der Feststellung und Bekanntgabe des Beschlussergebnisses durch den Vorsitzenden der Wohnungseigentümerversammlung grundsätzlich konstitutive Bedeutung zukommt. Es handelt sich demnach im Regelfall um eine Voraussetzung für das rechtswirksame Zustandekommen des Eigentümerbeschlusses. Die Rechtsgrundsätze sind aufgrund des gleichgelagerten Sachverhaltes auf die hiesige Konstellation übertragbar. Warum gerade ein Ausnahmefall vorliegen soll, erschließt sich der Kammer nicht und wird von den Beklagten auch nicht vorgetragen. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 14.04.2014 auf Seite 2 f beschränken sich darauf, mitzuteilen, dass es sich um ein Regel-Ausnahmeverhältnis handelt. Nach dem vom Amtsgericht bei seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt stand positiv fest, dass eine Bekanntgabe des Beschlussergebnisses in der Versammlung nicht erfolgt war. Die Bekanntgabe kann somit nicht konkludent durch die Wiedergabe des Abstimmungsergebnisses in der später gefertigten Niederschrift des Verwalters ersetzt werden (vgl. Bub in Staudinger, BGB, Online Kommentar zum WEG, § 23, Rz. 165).

Die Beklagten ver[…]


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