Oberlandesgericht Brandenburg, Az.: 1 Ss (OWi) 117 B/99, Beschluss vom 04.11.1999
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgericht Prenzlau vom 14. Juni 1999 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieses Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht Prenzlau gegen den Betroffenen „wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 41 (Zeichen 274), 49 StVO, 24 StVG“ eine Geldbuße von 500,00 DM sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt. Dagegen richtet sich die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt.
Die Rechtsbeschwerde führt zu einem (vorläufigen) Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist zulässig und begründet, soweit der Betroffene geltend macht, das Amtsgerichts hätte den Beweisantrag auf Vernehmung der Meßbeamten A und S nicht zurückweisen dürfen. Diese Verfahrensrüge entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO). Es werden alle „die den Mangel enthaltenen Tatsachen angegeben“, so daß die Verfahrensrüge zulässig ist. Sie ist auch begründet, weil dem Antrag hätte stattgegeben werden müssen. Schon die Begründung der Ablehnung dieses Antrages ist rechtsfehlerhaft; sie entspricht nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, die für eine Ablehnung vorliegen müssen. Nach § 77 Abs. 2 OWiG kann ein Beweisantrag außer in den Fällen des § 244 Abs. 3 StPO auch dann abgelehnt werden, wenn das Gericht den Sachverhalt nach den bisherigen Ergebnissen der Beweisaufnahme für geklärt hält und entweder nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist oder nach seiner freien Würdigung das Beweismittel ohne verständigen Grund so spät vorgebracht worden ist, daß die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde. Auf keine dieser gesetzlichen Voraussetzungen hat der Bußgeldrichter die Ablehnung des Beweisantrages gestützt, die Ablehnung vielmehr damit begründet, daß „er offenkundig der weiteren Verfahrensverzögerung dient und die ordnungsgemäße Beschaffenheit des Meßgerätes durch Eichschein und Meßprotokoll hinreichend belegt ist.“ Nur der zweite Teil der Begründung ist rechtlich nicht zu beanstanden; mit ihm soll offenbar darauf hingewiesen werden, daß „das Gericht den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für gekl[…]