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Krankentagegeldversicherung – Unwirksamkeit der Herabsetzung des Krankentagegeldes

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OLG Hamm – Az.: I-6 W 28/16 – Beschluss vom 28.11.2016

Die Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen.
Gründe
I.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Krankentagegeldversicherung, wobei der versicherte Tagessatz zuletzt 130 € betrug. Mit Schreiben vom 20.10.2015 setzte die Beklagte unter Hinweis auf ein gesunkenes Nettoeinkommen des Klägers den Tagessatz mit Wirkung ab dem 01.12.2015 um 85 € auf 45 € unter Anwendung von § 4 Abs. 4 MB/KT herab. Der Kläger, der wegen einer Encephalopathie unklarer Genese seit dem 20.08.2015 arbeitsunfähig war, hat mit Klage vom 01.03.2016 neben einem Leistungsantrag i.H.v. 7.735 € für den Zeitraum vom 01.12.2015 bis einschließlich 01.03.2016 (91 Tage x 85 €) Feststellungsklage erhoben, mit dem Ziel der Feststellung, dass die Herabsetzung des versicherten Krankentagegeldes unwirksam sei.

Nachdem die Beklagte im laufenden Rechtsstreit den mit der Leistungsklage geltend gemachten Betrag von 7.735 € sowie weitere ungekürzte Krankentagegeldleistungen für die Zeit bis zum 22.04.2016 erbracht und erklärt hatte, dass auch sie davon ausgehe, dass die Herabsetzung des Krankentagegeldes zum 01.12.2015 von Anfang an unwirksam gewesen sei, haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 21.09.2016 hat das Landgericht den Streitwert auf 20.179 € festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass im Hinblick darauf, dass der Kläger die Feststellung der Leistungspflicht zum nicht herabgesetzten Tagessatz für eine ungewisse Dauer der Arbeitsunfähigkeit begehre, sei der Streitwert für die Feststellungsklage auf den Wert der Versicherungsleistung für einen Zeitraum von einem halben Jahr abzgl. 20 % festzusetzen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten vom 29.09.2016, mit der sie die Herabsetzung des Streitwertes auf 8.645,22 € begehrt. Zur Begründung macht sie geltend, dass dann, wenn der Bestand des Vertrages insgesamt infrage gestellt wäre, der Streitwert unter Zugrundelegung des 3,5 fachen Jahresbeitrags unter Vornahme eines Abschlages von 20 % zu bemessen gewesen wäre, so dass sich insoweit ein Streitwert von 29,12 € x 42 = 1.223.04 EUR x 80 % = 978,43 € ergeben hätte. Da hier jedoch nur eine Änderung des Vertrages streitgegenständlich gewesen sei, also ein Minus im Vergleich zum Streit über den Bestand des Vertrages insgesamt, könne der Streitwert für die Klage allein mit dem 3,5 fachen Jahresbetrag des Prämienunterschiedes zwischen geändertem und unverä[…]


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