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Fahrerlaubnisentziehung – Radfahrer von über 1,6 Promille

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Bundesverwaltungsgericht
Az: 3 C 32.07
Urteil vom 21.05.2008
Vorinstanz: VG Potsdam, Az.: 10 K 881/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2008 für Recht erkannt:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. August 2007 wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Bei einer Polizeikontrolle wurde am 11. Februar 2005 gegen 01:25 Uhr festgestellt, dass der Kläger betrunken Fahrrad fuhr. Die Blutentnahme ergab eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,09 Promille (BAK-Wert im Zeitpunkt der Blutentnahme um 02:00 Uhr). Der Kläger wurde deswegen – und wegen Beleidigung der ihn kontrollierenden Polizeibeamten – vom Amtsgericht Potsdam rechtskräftig nach §§ 185, 316 Abs. 1 und 2, § 52 StGB verurteilt. In den beiden von der Beklagten angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachten wurde dem Kläger die Fähigkeit abgesprochen, zwischen Alkoholkonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen hinreichend trennen zu können, da er sein Trinkverhalten nicht stabil geändert habe. Daraufhin entzog die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 13. Juli 2006 die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1E, forderte ihn unter Fristsetzung zur Herausgabe des Führerscheins auf, ordnete die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen an und verband dies mit der Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nichtbeachtung. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 10. April 2007 zurück.

Die Vollziehung hat das Verwaltungsgericht Potsdam mit Beschluss vom 21. August 2006 ausgesetzt. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat diese Entscheidung mit Beschluss vom 13. März 2007 geändert und den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Es hält – anders als das Verwaltungsgericht – die Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage der medizinisch-psychologischen Gutachten für rechtmäßig.

Mit Urteil vom 14. August 2007 hat das Verwaltungsgericht Potsdam die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung wird ausgeführt: Da keine Alkoholabhängigkeit belegt sei, stelle sich allein die Frage, ob beim Kläger ein seine Kraftfahreignung ausschließender Alkoholmissbrauch vorliege. Nach Nr.[…]


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