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Vergütung (variable) – Arbeitgeber unterlässt jährliche Festlegung

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Az: 12 Sa 900/03
Urteil vom 29.10.2003

In dem Rechtsstreit hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 29.10.2003 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 02.05.2003 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Der Kläger verlangt die Zahlung einer „variablen Vergütung“ in Höhe seiner hälftigen Bruttobezüge.

Der Kläger war vom 01.01.2001 bis zum 17.10.2002 als ‚Channel Manager – Central Europe‘ bei der Beklagten beschäftigt, die von ihrer amerikanischen Muttergesellschaft hergestellte Hardware an den Groß- und Einzelhandel in Deutschland vertreibt.

Die Beklagte hatte in III Nr. 2 des Arbeitsvertrages vom 07.11.2000 zugesagt, Voraussetzungen und Höhe der variablen Vergütung jährlich festzulegen. In einer Zusatzvereinbarung „Compensation Plan October 2000“ war unter Ziffer 2 ein „Bonus: Up to 50% of Gross Salary subject to achievement of personal targets as set by your manager“ vorgesehen.

Zwischen den Parteien ist streitig, wann die Beklagte dem Kläger über die Zielvorgaben für die jeweiligen Geschäftsjahre informierte und inwieweit der Kläger die Zielvorgaben erfüllte oder daran gehindert wurde.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Beklagte ihre Obliegenheit, Voraussetzungen und Höhe der variablen Vergütung jährlich festzulegen, nicht vertragsgemäß und zudem verspätet eingelöst habe und deshalb den gesamten Bonus schulde.

Die Beklagte trägt ihrerseits dazu vor, wann sie dem Kläger welche Zielvorgaben machte und inwieweit die Ziele erreicht wurden, und macht geltend, dass sie mit den geleisteten Zahlungen (Euro 21.165,21 bzw. Euro 5.068,26 und Euro 9.3386,86) die Bonusansprüche des Klägers erfüllt habe.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 02.05.2003 die Klage abgewiesen. Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung greift der Kläger das Urteil, auf das hiermit zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an.

Er beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 02.05.2003 – 7 Ca 3975/02 – aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 30.086,61 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2002 zu zahlen.

Die Beklagte[…]


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