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Skiunfall – Schmerzensgeld bei schweren Knieverletzungen und Erwerbsschaden

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LG Regensburg, Az.: 3 O 1263/06 (4)

Urteil vom 19.10.2007

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.397,28 EUR (i. W.: dreitausenddreihundertsiebenundneunzig 28/100 Euro) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.06.2006 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 80 % und der Beklagte 20 % zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz sowie Schmerzensgeld aufgrund eines Skiunfalls.

Symbolfoto: pressmaster/bigstock

Der Beklagte fuhr den Kläger am 19.03.2003 in Saalfeld in Österreich auf der Skipiste von hinten kommend an. Dadurch erlitt der Kläger ein Knieinnenbandtrauma mit vorderer Kreuzbandruptur, Innenmeniskusläsion, Teilruptur des lateralen und medialen Kapselbandapparates, Teilruptur der beugeseitigen Kapsel, Teilruptur des lateralen Gastrocnemiuskopfes sowie Kontusion des lateralen Tibiakondylus. Der Kläger war aufgrund dieses Unfalls bis zum 15.05.2003 arbeitsunfähig. Ihm verbleibt eine residuelle anteriore Instabilität des linken Knies sowie eine eingeschränkte Flexionsfähigkeit auf Dauer. Bei stärkeren Belastungen im Alltag treten fortgesetzt Schmerzen im Knie auf.

Auf das vom Kläger verlangte Schmerzensgeld zahlte der Beklagte bislang 6.500 EUR.

Der Kläger ist selbständiger Rechtsanwalt. Für den Zeitraum vom 04.04. bis 15.05.2003 beauftragte der Kläger Rechtsanwalt S mit seiner Vertretung. An Rechtsanwalt S erfolgte Zahlungen wurden vom Sozietätskonto abgebucht. Auf den Verdienstausfallschaden des Klägers zahlte der Beklagte 3.000 EUR.

Am 19.11.04 war der Kläger zur ärztlichen Untersuchung bei der Haftpflichtversicherung des Beklagten. Für diesen Zeitraum übernahm wiederum Rechtsanwalt S die Vertretun[…]


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