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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gewaltopferentschädigung für die Folgen der Tätlichkeit eines Kindes denkbar

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Bundessozialgericht
Az.: B 9/9a VG 3/06 R
Urteil vom 08.11.2007
Vorinstanzen:
Sozialgericht Hildesheim, Az.: S 7 VG 29/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Az.: L 5 VG 8/05, Urteil vom 19.07.2006

Entscheidung:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. Juli 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt Versorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz (OEG)) iVm dem Bundesversorgungsgesetz.
Sie ist die Mutter des 1991 geborenen und im Alter von 5 1/2 Jahren verstorbenen F. Dieser spielte am 19.2.1997 mit dem damals 4 1/2-jährigen Y. am Hochwasser führenden Fluss Nette. Dabei fiel er in den Fluss und ertrank. Seine Leiche wurde erst Wochen später gefunden.
Am 9.6.1998 beantragte die Klägerin Versorgung. Sie sei durch den Tod ihres Sohnes psychisch stark beeinträchtigt, leide unter Depressionen und habe ihre Lebensfreude verloren. Der Beklagte lehnte den Antrag ab, weil ein vorsätzlicher rechtswidriger Angriff des Y. auf F. nicht nachgewiesen sei. Selbst wenn er geschubst worden sein sollte, lasse sich nicht feststellen, dass der zur Tatzeit 4 1/2-jährige „Täter“ ihn bewusst in den Fluss stoßen und eine Straftat habe begehen wollen (Bescheid vom 31.3.2000; Widerspruchsbescheid vom 29.8.2000).
Das Sozialgericht Hildesheim (SG) hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 23.3.2005). Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 19.7.2006), nachdem es aus dem Parallelverfahren der Eltern des F. (B 9/9a VG 2/06 R) das neuropädiatrisch-sozialpädiatrische Gutachten der Diplom-Psychologin Dr. D. vom 25.4.2006 u. a. zur Frage der Einsichtsfähigkeit eines normal entwickelten 4[…]


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