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Rechtsanwälte Kotz GbR

Urlaubsansprüche – Kürzung von übergesetzlichen Ansprüchen bei Krankheit

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 11 Sa 647/11
Urteil vom 01.03.2012

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18.10.2011, Az. 8 Ca 1111/11, abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Urlaubskonto des Klägers 4 Tage Urlaub gutzuschreiben.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitig vorgenommenen Kürzung von übergesetzlichen Urlaubstagen des Klägers aufgrund von krankheitsbedingten Fehltagen.
Der 1958 geborene Kläger ist seit dem 01.05.2007 bei der Beklagten als Polsterer beschäftigt. Er erhält einen monatlichen Festlohn von 2.075,06 EUR brutto. Der Jahreswert der an den Kläger im Jahr 2011 gezahlten Bruttobeträge betrug 26.683,77 EUR.
Die Beklagte ist nicht tarifgebundenes Mitglied im Verband der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie Rheinland-Pfalz e.V..
Die Parteien vereinbarten zunächst unter Datum vom 19.03.2007 ein zeitbefristetes Arbeitsverhältnis. Dieses wurde mit Arbeitsvertrag vom 29.04.2008 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt.
Nach § 5 des Arbeitsvertrags vom 29.04.2008 erhält der Kläger einen kalenderjährlichen Erholungsurlaub von 20 Arbeitstagen (= 4 Wochen) sowie unter den in der Rahmenvereinbarung zum Beschäftigungsverhältnis festgelegten Voraussetzungen einen zusätzlichen freiwilligen Urlaub von 7 Arbeitstagen (= 1,4 Wochen).
Gemäß § 9 des Arbeitsvertrags ist die beiliegende Rahmenvereinbarung Bestandteil des Vertrages.
Die Rahmenvereinbarung zum Beschäftigungsverhältnis enthält die grundsätzlichen Rahmenregelungen für die Arbeitsverhältnisse im Betrieb der Beklagten. Sie wurde von den Parteien am 19.03.2007 unterzeichnet und enthält folgende Regelungen:
VIII. Urlaub

4. Der Anspruch auf den über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehenden zusätzlichen Urlaub entfällt


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