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Rechtsanwälte Kotz GbR

Aufklärungspflicht eines Rechtsanwalts über Prozessrisiken

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein
Az: 11 U 88/13
Urteil vom 27.05.2014

Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 16. Mai 2013 – 4 O 153/12 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe
Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. §§ 544 Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO abgesehen.
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klägerin kann den Beklagten nicht wegen eines anwaltlichen Beratungsfehlers gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Anspruch nehmen. Nach der vor dem Senat wiederholten Beweisaufnahme steht nämlich eine anwaltliche Pflichtverletzung nicht fest. Ebenso wenig kann angenommen werden, dass ein unterstellter Beratungsfehler kausal für den von der Klägerin geltend gemachten Vermögensschaden geworden wäre. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Es kann nicht angenommen werden, dass der Zeuge D. über etwaige Risiken, die aufgrund einer möglichen Verjährung der Gewährungsleistungsansprüche hinsichtlich der Brandmeldeanlage bestanden haben konnten, nicht hinreichend durch den Beklagten aufgeklärt worden wäre.
a)
Der Auftraggeber eines Rechtsanwalts muss eigenverantwortlich über Art und Weise einer gerichtlichen Rechtsverfolgung entscheiden können. Soweit er hierzu nicht in der Lage ist, muss der Rechtsanwalt ihn über die Notwendigkeit, Erfolgsaussichten und Gefahren eines Rechtsstreits ins Bild setzen (Sieg, in: Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rn. 631). Der Inhalt der Pflicht, über das Prozessrisiko aufzuklären, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Rechtsanwalt muss allerdings konkret beschreiben, woraus sich ein Prozessrisiko ergibt. Er muss über Unsicherheiten aufklären, die daraus folgen können, dass eine Rechtsfrage von der Bewertung der Umstände des Einzelfalls abhängt (Sieg a. a. O. Rn. 637).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Klägerin eine entsprechende Aufklärungspflichtverletzung des Beklagten zwar schlüssig dargelegt hat. Denn auch wenn man mit dem Beklagten von einer fünfjährigen Verjährungsfrist für die Gewährung[…]


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