Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Berücksichtigung Gehaltsnachzahlung Arbeitgeber bei Elterngeldbemessung

Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de

Hessisches Landessozialgericht – Az.: L 5 EG 1/19 – Urteil vom 28.02.2020

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2019 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Elterngeld nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) streitig.

Die 1981 geborene Klägerin ist serbische Staatsangehörige und verfügt über eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Sie ist mit dem 1980 geborenen C. A. verheiratet und beide sind die Eltern der 2012 geborenen D. A.

Die Klägerin war ab dem 1. März 2011 als Personalsachbearbeiterin bei der E. GmbH (vormals: F. Personal GmbH) beschäftigt. Mit Gehaltsabrechnung vom 28. Juni 2012 erhielt sie letztmals ihr Arbeitsentgelt bis zum 24. Juni 2012. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Insolvenzverwalters der E. GmbH mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 und Wirkung zum 30. November 2012. Hiergegen erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht und machte ihre ausstehenden Gehaltsforderungen geltend. In der Zeit vom 9. Juli 2012 bis 10. Oktober 2012 bezog sie Arbeitslosengeld i.H.v. 28,75 € täglich und in der Zeit vom 11. Oktober 2012 bis 17. Januar 2013 Mutterschaftsgeld ebenfalls i.H.v. 28,75 € täglich.

Am 4. Dezember 2012 beantragte die Klägerin die Gewährung von Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat ihrer Tochter aus vorangegangenem Erwerbseinkommen unter Vorlage ihrer Gehaltsbescheinigungen von Oktober 2011 bis Juni 2012 bei dem Beklagten.

Mit Bescheid vom 13. Dezember 2012 gewährte der Beklagte Elterngeld wie folgt:

– 1. bis 2. Lebensmonat (9. November 2012 bis 8. Januar 2013) i.H.v. 0,00 € monatlich,

– 3. Lebensmonat (9. Januar 2013 bis 8. Februar 2013) i.H.v. 481,36 €,

– 4. bis 12. Lebensmonat (9. Februar 2013 bis 8. November 2013) i.H.v. 678,23 € monatlich.

Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass auf das Elterngeld zunächst das bis zum 17. Januar 2013 bezogene Mutterschaftsgeld nach § 3 Abs. 1 BEEG anzurechnen sei. Die Höhe des durchschnittlichen monatlichen Nettoerwerbseinkommens im Bemessungszeitraum von Oktober 2011 bis September 2012 betrage sodann 1.012,29 €. Das monatlich gewährte Elterngeld i.H.v. 678,23 € entspreche 67 % dieses Einkommens.

Am 8. Mai 2013 legte die Klägerin das Schreiben des In[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv