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Urlaubsanspruchabgeltung bei Beamten

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 2 A 11321/09.OVG
Urteil vom 30.03.2010

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Besoldung hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2010, für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

T a t b e s t a n d
Der Kläger begehrt die finanzielle Abgeltung von Urlaubsansprüchen.

Der Kläger, Beamter im Dienst des beklagten Landes und seit dem 6. Juli 2007 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt, trat mit Ablauf des 31. Juli 2008 wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand. Bereits mit Schreiben vom 10. Juni 2008 beantragte er, ihm die aus den Jahren 2007 und 2008 zustehenden Urlaubsansprüche – insgesamt 62 Tage – als Ersatz dafür zu vergüten, dass er den Urlaub krankheitsbedingt nicht antreten konnte. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13. Juni 2008 ab und wies den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2008 zurück.

In seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 (ABl. L 299 vom 18. November 2003, S. 9) begründe gemäß der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof auch für Beamte einen Anspruch auf die Abgeltung von Urlaub, der krankheitsbedingt vor der Zurruhesetzung nicht mehr genommen werden konnte. Dem müsse durch eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn Rechnung getragen werden. Die Höhe des Anspruchs belaufe sich in seinem Fall auf 9.980,17 €.

Der Kläger hat beantragt,

das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2008 zu verpflichten, ihn für krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub der Jahre 2007 und 2008 in Höhe von insgesamt 62 Kalendertagen finanziell zu entschädigen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat darauf verwiesen, das Alimentationsprinzip schließe einen finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Urlaub aus.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. Jul[…]


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