Landgericht Dresden
Az: 6 O 2370/07
Urteil vom 07.03.2008
In dem Rechtsstreit wegen Kaufpreisminderung erlässt das Landgericht Dresden auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2008 am 07.03.2008 folgendes
URTEIL
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 15.418,59 EUR festgesetzt
Tatbestand
Die Kläger verlangen von der Beklagten als Schadensersatz die Rückzahlung eines Teils des für den Kauf einer Eigentumswohnung entrichteten Kaufpreises sowie Ersatz frustrierter Aufwendungen wegen zu geringer Wohnfläche der erworbenen Wohnung.
Am 15.12.2005 schlossen die Parteien vor dem Notar #### unter der Urkundennummer #### einen Kaufvertrag über die aus der Insolvenz der Firma #### aus #### von der Beklagten erworbene Eigentumswohnung Nr. ####, Wohngrundbuch von #### Blatt #### Grundbuchamt #### mit einem Miteigentumsanteil von 808/10.000 am Flurstück #### zum Preis von 143.000,00 €. Dabei vereinbarten die Parteien in § 3 Abs. 3 des notariellen Kaufvertrages:
„Die Käufer haben den Vertragsgegenstand genau besichtigt. Die Verkäuferin schuldet weder ein bestimmtes Flächenmaß noch die Verwendbarkeit des Grundstücks für Zwecke der Käufer oder dessen Eignung zur Erreichung steuerlicher Ziele des Käufers.“
Weitere Angaben über die Größe des Kaufgegenstandes enthält der Kaufvertrag selbst nicht. Lediglich die laut § 3, letzter Absatz, Seite 8 des Kaufvertrages dieser zugrunde liegende Teilungserklärung weist eine Fläche von 104,41 m² auf. Hierzu heißt es in der ebenfalls der notariellen Urkunde beigefügten Baubeschreibung:
„Die Zeichnungen in dem Prospekt entsprechen nicht immer dem letzten Stand der Ausführungsplanung. Für die Ausführung maßgebend sind die genehmigten Bau- und Detailpläne. Angegebene Quadratmeterflächen entsprechen dem Stand der Genehmigungsplanung. Geringfügige Änderungen möglich.“
Vor Kaufvertragsschluss erhielten die Kläger von ihrem Makler, der Firma #### eine Flächenaufstellung für das Sondereigentum #### Straße, die die Beklagte diesen zum Zweck der Übergabe an die Kläger ausgehändigt hatte. Diese im Jahre 1998 vom Archite[…]