LG Köln – Az.: 11 S 189/17 – Urteil vom 29.05.2018
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 28.04.2017, 141 C 190/16, abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerinnen und Kläger zu je ¼.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
Den Klägerinnen und Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 Abs. 1 lit b) EG VO 261/2004 nicht zu. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts haben die Klägerinnen und Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass die 14minütige Verspätung des von der Beklagten durchgeführten Zubringerfluges dafür kausal war, dass sie den Anschlussflug verpasst haben.
(Symbolfoto: OPOLJA/Shutterstock.com)Das Amtsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Verpassen des Anschlussfluges allein auf der Verspätung des Zubringerfluges beruhe und die Kläger substantiiert dargelegt hätten, dass sie kein Verschulden hieran treffe. Insoweit kommt der am Frankfurter Flughafen geltenden Minimum Connecting Time (Mindestumsteigezeit), die hier trotz Verspätung des Zubringerfluges (gerade) noch eingehalten war, eine besondere Bedeutung zu. Dies ist die Zeit, die mindestens zwischen der Landung eines Zubringerfluges und dem Start eines Anschlussfluges liegen muss, damit ein Passagier in der Lage ist, seinen Anschlussflug zu erreichen. Diese Zeit wird von jedem Flughafen gesondert vorgegeben und beträgt am Frankfurter Flughafen 45 Minuten. Nach Ansicht der Kammer kann sich ein Flugunternehmen in den Fällen, in denen – wie hier – diese Zeit eingehalten ist, darauf berufen, dass typischerweise unter normalen Umständen innerhalb dieses Zeitfensters der Anschlussflug erreicht werden kann. Erreicht der Fluggast das Boarding für den Anschlussflug nicht, obwohl ihm die Minimum Connecting Time des betreffenden Flughafens zur Verfügung stand, spricht ein Beweis des ersten Anscheins für ein Eigenverschulden des Fluggastes (so im Grundsatz auch AG[…]