Landesarbeitsgericht Köln
Az: 9 Sa 797/11
Urteil vom 04.04.2012
Leitsatz (nicht amtlich vom Verfasser): Berechnet ein Arbeitgeber in einem Kündigungsschreiben einen überhöhten Urlaubsabgeltungsanspruch des Arbeitnehmers, so stellt die Erklärung im Kündigungsschreiben ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Die Angabe des Urlaubsabgeltungsanspruchs bezweckt, die Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage mit dem Ausspruch der Kündigung abschließend festzulegen und einem Streit bei der späteren Abwicklung zu entziehen. Da die Erklärung des Arbeitgebers im Kündigungsschreiben ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellt, muss er den falsch berechneten Urlaubsabgeltungsanspruch an den Arbeitnehmer auszahlen (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 04.04.2012, Az: 9 Sa 797/11). Ist die Anzahl der Urlaubstage vom Arbeitgeber aufgrund einer fehlerhaften Angabe im Personalabrechnungssystem zu hoch angegeben worden, so kann der Arbeitgeber die Erklärung trotzdem weder fechten, noch ist es dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf das Schuldversprechen des Arbeitgebers zu berufen.
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 7. Juli 2011 – 6 Ca 7600/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten über die Höhe des abzugeltenden Urlaubs.
Der Kläger war bei dem Beklagten, der ein Gebäudereinigungsunternehmen betreibt, als Angestellter beschäftigt.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2010 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. August 2010. In dem Schreiben heißt, der Kläger erhalte eine Urlaubsabgeltung von 43 Tagen. Die Angabe über die Urlaubsabgeltung erfolgte auf Wunsch des Klägers.
Mit der vorliegenden Klage, die am 23. September 2010 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen ist, verlangt der Kläger von dem Beklagten Zahlung von EUR 9.094,07 nebst Zinsen brutto zur Abgeltung von 43 Urlaubstagen.
Das Arbeitsgericht Köln hat der Klage durch Urteil vom 7. Juli 2011 stattgegeben mit der Begründung, der Beklagte sei an die Zusage, 43 Urlaubstage abzugelten, gebunden. Soweit er dem Kläger nur di[…]