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Rückgabe Mietwohnung – Entfernung sämtlichen Inventars?

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LG Berlin – Az.: 67 S 110/21 – Urteil vom 18.11.2021

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7. Mai 2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 124 C 236/20 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. und 2. Instanz einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.

Der Tatbestand entfällt gemäß § 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

II.

Die Berufung ist begründet. Die Klauselklage ist unbegründet, da die Voraussetzungen des § 731 ZPO nicht erfüllt sind.

Nach § 731 ZPO hat der Gläubiger in den Fällen, in dem der nach dem § 726 Abs. 1 und den §§ 727 bis 729 ZPO erforderliche Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht geführt werden kann, bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges aus dem Urteil auf Erteilung der Vollstreckungsklausel Klage zu erheben. Dabei ist § 731 ZPO nicht nur auf Urteile, sondern über § 795 ZPO auch auf einen – hier streitgegenständlichen – Prozessvergleich anwendbar (vgl. Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 731 Rz. 2).

Die Berufung rügt zu Recht, dass das Amtsgericht die in Ziffer 4 des zwischen den Parteien am 27. Juni 2016 geschlossenen Prozessvergleichs geregelte Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer „Umzugsentschädigung“ von 14.000,00 EUR für unbedingt vollstreckbar erachtet hat. Denn dazu hätten die Kläger die nach § 726 Abs. 1 ZPO erforderlichen besonderen materiellen Klauselerteilungsvoraussetzungen dartun und im Bestreitensfall beweisen müssen (vgl. Ulrich, in: BeckOK ZPO, § 731 Rz. 12). Das ist ihnen nicht gelungen.

Zwar ist das Amtsgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte aufgrund des Vergleichsschlusses nicht zur unbedingten Zahlung der „Umzugskostenbeihilfe“ verpflichtet war, sondern die Zahlung nur „für den Fall der frist- und ordnungsgemäßen Herausgabe der Wohnung gemäß Ziffer 2 dieses Vergleichs“ geschuldet war. Den Eintritt dieser Bedingung indes hat es für gegeben erachtet, obwohl die Kläger trotz Ablaufs der in Ziffer 2 des Vergleiches bestimmten Frist, innerhalb derer die Mietsache zu „räumen“ und „geräumt … herauszugeben“ war, ein von ihnen errichtetes und durch eine Wand getrenntes Podest sowie zwei Hochbetten in der Mietsache belassen haben. Diese Wertung beruht auf einer Verkennung der Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB.


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