AG Bochum – Az.: 47 C 188/16 – Urteil vom 23.08.2018 Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 562,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2016 zu zahlen. Die Beklagten werden weiterhin als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwaltskanzlei Dr. H in Höhe von 147,56 EUR zzgl. Kosten für eine Halteranfrage in Höhe von 5,10 EUR freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 80 % die Klägerin und zu 20 % die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Der Unfall ereignete sich auf der Straße B in Höhe der Hausnummer … in C, am 16.02.2016 gegen 16:22 Uhr. Es kam zu einer Kollision des klägerischen Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen …, dies geführt von dem Sohn der Klägerin, dem Zeugen L, und des Fahrzeugs der Beklagten zu 1.) mit dem amtlichen Kennzeichen …, welches von der Beklagten zu 1.) gefahren wurde. Bei dem Klägerfahrzeug handelt es sich um einen VW Polo (17 Jahre alt, Erstzulassung 10.09.1998), bei dem Beklagtenfahrzeug um einen Mercedes-Benz. Der Unfallhergang im Einzelnen ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 19.02.2016 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte zu 2.) aufgefordert, eine Eintrittspflicht dem Grunde nach binnen drei Wochen anzuerkennen. Mit weiterem Schreiben vom 29.02.2016 wurden die geltend gemachten Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 2.) von der klägerischen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.829,16 EUR beziffert. Diese teilen sich auf in Netto-Reparaturkosten in Höhe von 2.804,16 EUR und einer Kostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR. Zudem wurden vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 334,75 EUR geltend gemacht. Zur Zahlung wurde eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Mit Schreiben vom 04.03.2016 lehnte die Beklagte zu 2.) sowohl die Eintrittspflicht als auch die Zahlungsaufforderung ab. Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte zu 1.) in die Fahrspur des klägerischen Fahrzeugs hineingefahren sei und sodann mit der linken vorderen Ecke ihres Pkws gegen die vordere linke Ecke des VW Polo gestoßen sei. Durch diesen Aufprall sei das Klägerfahrzeug in eine Schrägposition verschoben worden. Vor der Kollision sei der Zeuge L mit mäßiger Geschwindigkeit auf der Straße B in östlicher Richtung gefahren. Vor und hinter ihm seien noch andere Fahrzeuge gefahren, und zwar u.a. ein Postauslieferungsfahrzeug vor, ein Transporter (Mercedes Sprinter) hinter dem Klägerfahrzeug. Das Fahrzeug der Beklagten zu 1.) habe auf der gegenüberliegenden Seite hinter einem rechts geparkten Pkw geparkt. Als sich der Zeuge L dieser Position genähert habe, sei die Beklagte zu 1.) plötzlich vom rechten Fahrbahnrand an- und in die Fahrspur des Klägerfahrzeugs hineingefahren, wobei es dann zum Zusammenstoß kam. Der Zeuge L habe noch abgebremst und sei zum Stillstand gekommen. Die Beklagte zu 1.) habe nur auf das vor dem klägerischen Pkw befindliche Postauslieferungsfahrzeug geachtet und so das Klägerfahrzeug beim Anfahren übersehen….