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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Schadensersatzanspruch bei Unaufklärbarkeit des Unfallgeschehens

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AG Bochum – Az.: 47 C 188/16 – Urteil vom 23.08.2018

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 562,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2016 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiterhin als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwaltskanzlei Dr. H in Höhe von 147,56 EUR zzgl. Kosten für eine Halteranfrage in Höhe von 5,10 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 80 % die Klägerin und zu 20 % die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Der Unfall ereignete sich auf der Straße B in Höhe der Hausnummer … in C, am 16.02.2016 gegen 16:22 Uhr. Es kam zu einer Kollision des klägerischen Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen …, dies geführt von dem Sohn der Klägerin, dem Zeugen L, und des Fahrzeugs der Beklagten zu 1.) mit dem amtlichen Kennzeichen …, welches von der Beklagten zu 1.) gefahren wurde. Bei dem Klägerfahrzeug handelt es sich um einen VW Polo (17 Jahre alt, Erstzulassung 10.09.1998), bei dem Beklagtenfahrzeug um einen Mercedes-Benz. Der Unfallhergang im Einzelnen ist zwischen den Parteien streitig.

(Symbolfoto: PattyPhoto/Shutterstock.com)

Mit Schreiben vom 19.02.2016 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte zu 2.) aufgefordert, eine Eintrittspflicht dem Grunde nach binnen drei Wochen anzuerkennen. Mit weiterem Schreiben vom 29.02.2016 wurden die geltend gemachten Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 2.) von der klägerischen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.829,16 EUR beziffert. Diese teilen sich auf in Netto-Reparaturkosten in Höhe von 2.804,16 EUR und einer Kostenpauscha[…]


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