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Rechtsanwälte Kotz GbR

Überstundenvergütung – Abrechnung und Vergütung

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 7 Sa 8/08
Urteil vom 12.03.2008

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 08.11.2007, Az. 1 Ca 1497/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Abrechnung und Zahlung von Überstundenvergütung. Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 08.11.2007 (dort Seite 2 – 7 = Bl. 137 – 142 d. A.) verwiesen.

Der Kläger hat beantragt,

1. 1die Beklagte zu verurteilen, über sein Gehalt mit einem Grundlohn von EUR 2.250,00 und vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von EUR 19,94 sowie Überstundenvergütungen in Höhe von EUR 16,25 je Stunde abzurechnen und zwar

a) für Januar 2006 einschließlich 6,5 Überstunden

b) für Februar 2006 einschließlich 6 Überstunden

c) für März 2006 einschließlich 4,5 Überstunden

d) für April 2006 einschließlich 5 Überstunden

e) für Mai 2006 einschließlich 14,5 Überstunden

f) für Juni 2006 einschließlich 19 Überstunden

g) für Juli 2006 einschließlich 8 Überstunden

h) für August 2006 einschließlich 10 Überstunden

i) für September 2006 einschließlich 5,5 Überstunden

j) für Oktober 2006 einschließlich 13,5 Überstunden

k) für November 2006 einschließlich 3,5 Überstunden

l) für Dezember 2006 einschließlich 5 Überstunden

m) für Januar 2007 einschließlich 5,5 Überstunden

n) für Februar 2007 einschließlich 5,5 Überstunden

o) für März 2007 einschließlich 4,5 Überstunden

p) für April 2007 einschließlich 5 Überstunden

q) für Mai 2007 einschließlich 13,5 Überstunden

r) für Juni 2007 einschließlich 14,0 Überstunden

s) für Juli 2007 einschließlich 15,5 Überstunden

t) für August 2007 einschließlich 7,0 Überstunden

und

u) für September 2007 einschließlich 1,5 Überstunden,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere Zahlung wie folgt zu leisten:

a) für Januar 2006 weitere EUR 105,62 (brutto)

b) für Februar 2006 weitere EUR 97,50 (brutto)

c) für März 2006 weitere EUR 73,12 (brutto)

d) für April 2006 weitere EUR 81,25 (brutto)

e) für Mai 2006 weitere EUR 235,62 (brutto)

f) für Juni 2006 weitere […]


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