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Testamentserrichtung – Zweifel an der Testierfähigkeit bei Krankheit

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OLG Bamberg
Az.: 6 W 20/12
Beschluss vom 19.06.2012

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und zu 3) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lichtenfels – Nachlassgericht – vom 02.03.2012, Gz: VI 276/09, wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Beteiligten zu 1) und zu 3) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten zu 2).
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 400.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Am xx.05.2009, einen Tag vor seinem xx. Geburtstag, erlag der Erblasser A. in B. unverheiratet und ohne Kinder seiner Krebserkrankung.
In den letzten Jahren vor seinem Tod lebte der Erblasser mit der Beteiligten zu 2) zusammen. Am xx.05.2009, sieben Tage vor seinem Ableben, errichtete er in seinem Wohnanwesen in N. ein notarielles Testament (URNr. xxx/2009, Notar ., xxx; Bl. 21-25 d.A.). In diesem setzte er die Beteiligte zu 2) zu seiner Alleinerbin sowie deren Tochter S. zur Ersatzerbin ein und schloss seine beiden Schwestern, die Beteiligten zu 1) und zu 3) (Beschwerdeführerinnen), sowie deren
Die Beteiligte zu 2) beantragte die Erteilung eines auf sie lautenden Erbscheins. Die Beschwerdeführerinnen halten das notarielle Testament hingegen für unwirksam, weil der Erblasser testierunfähig gewesen sei.
Das Nachlassgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 02.03.2012 (Bl. 236 ff. d.A.) angekündigt, den von der Beteiligten zu 2) beantragten Erbschein erteilen zu wollen. Zweifel an der Wirksamkeit des formgültigen Testaments bestünden nicht. Das Gericht sei von der Testierfähigkeit des Erblassers überzeugt. Aus der Stellungnahme des beurkundenden Notars ergebe sich, dass die Beurkundung wegen der schweren Erkrankung des Erblassers in dessen Haus erfolgt sei. Der Erblasser sei voll informiert gewesen. In der ausführlichen Besprechung seien keinerlei Einschränkungen im Verständnis des Erblassers festzustellen gewesen. Die handschriftlich vorgenommenen inhaltlichen Abänderungen seien allesamt aufgrund des eingehenden Gesprächs mit dem Erblas[…]


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