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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erbscheinserteilung an vermeintlichen Alleinerben bei bedingter Nacherbfolge

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KG Berlin, Az.: 6 W 127/15, Beschluss vom 03.06.2016

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg – Nachlassgericht – vom 20.07.2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 200.000,- €.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die Erblasserin war bis zu ihrem Tod mit dem Antragsteller verheiratet. Sie brachte eine Tochter, M… M… N…, …, mit in die Ehe.

In notarieller Verhandlung vom 15.05.2008 (UR-Nr. … 2008) haben die Erblasserin und der Beteiligte in ihrem gemeinschaftlichen Testament u.a. folgende Bestimmungen getroffen:

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Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Der Längstlebende von uns soll mit dem Nachlaß nach seinem freien Willen und ohne jegliche Einschränkung verfahren dürfen, wie er es für richtig hält, soll also nicht etwa nur befreiter Vorerbe sein, und soll auch frei abweichend testieren können.

Erbin des Längstlebenden und damit Schlußerbe von uns soll sein die Tochter der Ehefrau, Frau M… N…, …, …, ersatzweise deren Sohn S… H…, … .

Sollte der überlebende Ehegatte eine neue Ehe eingehen, so entfällt seine Alleinerbeneinsetzung rückwirkend. Er soll dann nur den pauschalen Zugewinnausgleich von einem Viertel des Nachlasses des Erstversterbenden sowie seinen Pflichtteil erhalten. An Stelle des Längerlebenden sollen dann die Tochter der Ehefrau, Frau M… N…, …, sowie deren Sohn S… H… zu gleichen Teilen erben.”

Der Antragsteller hat aufgrund notarieller Verhandlung vom 11.12.2014 vor dem Notar, der das Testament beurkundet hatte, die Erteilung eines Erbscheines beantragt, der ihn als Alleinerben ausweist.

Symbolfoto: plantic/Bigstock

Das Nachlassgericht hat mit Verfügung vom 16.04.2015 auf Bedenken gegen den gestellten Antrag hingewiesen. Die testamentarische Verfügung, die Alleinerbenstellung des überlebenden Ehegatten solle im Falle seiner Wiederverheiratung entfallen, stelle eine bedingte Erbeinsetzung in Form einer Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft und zwar einer befreiten Vorerbschaft dar. Zwar hätten die Testierenden in ihrem Testament unter § 2 ausgeführt, dass eine […]


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