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Rechtsanwälte Kotz GbR

Private Krankenversicherung – Prämienanpassung

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OLG Karlsruhe – Az.: 12 U 202/21 – Urteil vom 17.02.2022

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 07.06.2021, Az. 11 O 228/20, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses und das in Ziff. 1 genannte Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 4.000 € festgesetzt.

Für den Berufungsantrag Ziff. 2 ist kein zusätzlicher Einzelstreitwert anzusetzen, da sich der dortige Feststellungsantrag auf einen Zeitraum beschränkt, für den mit dem Berufungsantrag Ziff. 3 Zahlungsansprüche geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20.01.2021 – IV ZR 294/19, juris Rn. 2). Der Berufungsantrag Ziff. 4 betrifft Nebenforderungen (Nutzungen, Zinsen), die sich gemäß § 43 GKG auf den Streitwert nicht auswirken.
Gründe
Der Kläger begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit mehrerer Tariferhöhungen in seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie Rückzahlung auf diese Prämienerhöhungen geleisteter Beiträge nebst Nutzungen und Zinsen.

Der Kläger unterhält bei dem Beklagten seit 01.01.1999 unter der Versicherungsvertragsnummer …9 eine private Kranken- und Pflegeversicherung für sich und seine beiden Kinder Frederic und Stella mit unterschiedlichen Tarifen.

Die Tarife PN und PNM beziehen sich auf die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung, ihnen liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten – und Krankenhaustagegeldversicherungen (AVB/KK) mit den Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) als Teil I und den Tarifbedingungen PN (im Weiteren: Tarifbedingungen) als Teil II zugrunde.

Die Tarife TG beziehen sich auf die Krankentagegeldversicherung, ihnen liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (AVB/KT) mit den Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) als Teil I und den Tarifbedingungen TG (im Weiteren ebenfalls einheitlich: Tarifbedingungen) als Teil II zugrunde.
In § 8b AVB/KK ist unter „Beitragsanpassung“ folgendes bestimmt:
(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z.B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, ein[…]


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