OLG Karlsruhe – Az.: 12 U 202/21 – Urteil vom 17.02.2022
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 07.06.2021, Az. 11 O 228/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses und das in Ziff. 1 genannte Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 4.000 € festgesetzt.
Für den Berufungsantrag Ziff. 2 ist kein zusätzlicher Einzelstreitwert anzusetzen, da sich der dortige Feststellungsantrag auf einen Zeitraum beschränkt, für den mit dem Berufungsantrag Ziff. 3 Zahlungsansprüche geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20.01.2021 – IV ZR 294/19, juris Rn. 2). Der Berufungsantrag Ziff. 4 betrifft Nebenforderungen (Nutzungen, Zinsen), die sich gemäß § 43 GKG auf den Streitwert nicht auswirken.
Gründe
Der Kläger begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit mehrerer Tariferhöhungen in seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie Rückzahlung auf diese Prämienerhöhungen geleisteter Beiträge nebst Nutzungen und Zinsen.
Der Kläger unterhält bei dem Beklagten seit 01.01.1999 unter der Versicherungsvertragsnummer …9 eine private Kranken- und Pflegeversicherung für sich und seine beiden Kinder Frederic und Stella mit unterschiedlichen Tarifen.
Die Tarife PN und PNM beziehen sich auf die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung, ihnen liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten – und Krankenhaustagegeldversicherungen (AVB/KK) mit den Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) als Teil I und den Tarifbedingungen PN (im Weiteren: Tarifbedingungen) als Teil II zugrunde.
Die Tarife TG beziehen sich auf die Krankentagegeldversicherung, ihnen liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (AVB/KT) mit den Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) als Teil I und den Tarifbedingungen TG (im Weiteren ebenfalls einheitlich: Tarifbedingungen) als Teil II zugrunde.
In § 8b AVB/KK ist unter „Beitragsanpassung“ folgendes bestimmt:
(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z.B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, ein[…]